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Betriebe, die politischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen, künstlerischen Bestimmungen oder Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung (Verlage, Rundfunkanstalten) dienen (§ 118 BetrVG). Auf sie finden die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes keine Anwendung, «soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht». Dadurch soll gewährleistet werden, daß nicht über den Betriebsrat Einfluß... >>> Tendenzbetrieb

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