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Unter Obliegenheiten versteht man bestimmte, in den „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung“ (AKB) aufgezählte Pflichten, die der Versicherungsnehmer im Interesse der Versicherungsgesellschaft zu erfüllen hat. Unterläßt er dies und kann er nicht nachweisen, daß er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig die Obliegenheiten verletzt hat, dann kann öffentlicher Straßenverkehr die Versicherung es ablehnen, einen Schaden zu ersetzen, genauer: sie muß zwar den Verletzten entschädigen, wenn er dies von ihr verlangt, fordert aber ihre Aufwendungen vom Versicherten zurück. Die Obliegenheiten sind in der Regel auf der Rückseite der Versicherungspolice genannt. Insbesondere sind zu erwähnen die Aufklärungspflicht (sofort nach einem Unfall alles zur Aufklärung des Falles Erforderliche zu tun, wobei allerdings die Pflicht zur Hilfeleistung vorgeht!), um den Fremdschaden und - z. B. bei Kasko- und Insassenversicherung - den Eigenschaden so niedrig wie möglich zu halten, die Anmeldepflicht .... >>> Obliegenheiten

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