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ZuhältereiWer einen anderen, z.B. eine Prostituierte oder einen Strichjungen, im Zusammenhang mit dessen Prostitution ausbeutet, ihm dazu um seines Vorteils willen Anweisungen erteilt oder ihn dabei überwacht, macht sich damit der Zuhälterei schuldig. Er kann dafür mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden (§ 181a StGB). «Wer gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung eines anderen durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu dem anderen unterhält», kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.
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Weitere Begriffe : Bundesrecht | Personensorge | Sparbuch