ZugewinnausgleichWenn eine Ehe endet, sei es durch den Tod eines der Ehegatten, sei es durch -»Scheidung, entsteht das Problem, wie das Vermögen verteilt werden soll, das die Ehegatten während des Bestehens der Ehe erworben haben. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, daß der Vermögenszuwachs grundsätzlich von beiden Ehegatten gemeinsam erzielt worden ist, auch wenn nur einer von ihnen berufstätig war. Auch der andere hat dann, z.B. durch die Führung des gemeinsamen Haushaltes und die Betreuung der gemeinsamen Kinder, dazu beigetragen. Im Falle des Todes eines der Ehegatten wird der Vermögensausgleich (der Zugewinnausgleich) dadurch erreicht, daß sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten (Erbrecht, dort unter 1.) um ein Viertel des Nachlasses erhöht (§1371 Abs. 1 BGB). Dies gilt allerdings nur, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand gelebt haben. Bei Scheidung der Ehe muß der erzielte Zugewinn konkret berechnet werden. Dies geschieht dadurch, daß festgestellt wird, mit welchem Vermögen jeder Ehegatte in die Ehe gegangen ist (Anfangsvermögen, § 1374 BGB) und welches Vermögen er bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages hatte (Endvermögen, §§ 1375, 1384 BGB). Aus der Differenz zwischen dem End-und dem Anfangsvermögen ergibt sich dann der Zugewinn jedes Ehegatten, wie im Beispiel unten: Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn hat dann gegen den Ehegatten mit dem höheren Zugewinn einen Anspruch auf Auszahlung der Hälfte der Differenz (§ 1378 Abs. 1 BGB), in unserem Beispiel hat also die Ehefrau einen Anspruch gegen den Ehemann auf Zahlung von 45 000,-DM. Ein Ehegatte kann vom anderen auch dann Ausgleich des Zugewinns verlangen, wenn die Eheleute bereits seit drei Jahren getrennt leben (§ 1385 BGB).ist bei der Zugewinngemeinschaft die güterrechtliche Auseinandersetzung unter den Ehegatten bei Beendigung der Ehe. Endet diese durch Tod eines Ehegatten, so erfolgt der Z. gemäß § 1371 I BGB pauschal dadurch, daß sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht (erbrechtliche Lösung). Ist der Überlebende weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, erfolgt gemäß § 1371 II BGB der Ausgleich nach den allgemeinen Regeln der §§ 1373 ff. BGB (güterrechtliche Lösung). Die güterrechtliche Lösung gilt auch in allen anderen Fällen der Auflösung der Zugewinngemeinschaft. Der häufigste Fall ist hier der der Scheidung, § 1564 BGB. Eine Legaldefinition des Zugewinns ergibt sich aus § 1373 BGB. Danach ist der Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt. Die Berechnung von Anfangs- und Endvermögen bestimmt sich nach den §§ 1374; 1375 BGB. Dabei sind besonders die Berechnungszeitpunkte zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind dies Beginn und Beendigung des Güterstandes. Wird die Ehe geschieden, ist gem. § 1384 BGB für die Berechnung des Endvermögens der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgebend.
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