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ZivilprozeßProzeß, der vor einem Zivilgericht geführt wird, zum Beispiel Klagen auf Zahlung eines Kaufpreises, Werklohns, Mietzinses, Schadensersatzes, Ersatz von Aufwendungen Unterhalt, aber auch auf Räumung einer Wohnung, Herausgabe von Sachen, •*Scheidung einer Ehe, Feststellung der Ehelichkeit eines Kindes. Der Zivilprozeß ist im wesentlichen in der Zivilprozeßordnung (ZPO) aus dem Jahre 1877, neu gefaßt im Jahre 1950, geregelt. Er wird beherrscht von der sogenannten Parteimaxime, das heißt das Gericht wird immer nur auf eine Klage hin tätig, es ist an die von den Parteien bestellten Anträge gebunden, es berücksichtigt nur die von ihnen vorgetragenen Tatsachen und erhebt nur die von ihnen angetretenen Beweise (Ausnahmen gibt es in Ehe- und Kindschaftssachen). Der Zivilprozeß beginnt entweder mit einem Mahnverfahren oder mit der Erhebung einer Klage. Das Gericht fordert dann zunächst einen Vorschuß auf die -»Prozeßkosten. Wird dieser vom Kläger gezahlt, oder wird dem Kläger bei Mittellosigkeit auf seinen Antrag hin Prozeßkostenhilfe bewilligt, soll das Gericht den Prozeß zunächst soweit vorbereiten, daß er möglichst in einer mündlichen Verhandlung entschieden werden kann, und erst dann einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen, zu dem es die Parteien lädt. Erscheint eine Partei nicht, so kann gegen sie ein Versäumnisurteil ergehen. In dem Termin erörtert das Gericht die Sach-und Rechtslage mit den Parteien, läßt diese ihre Anträge stellen, erhebt etwa erforderliche Beweise und verkündet dann seine Entscheidung (entweder ein Urteil oder einen Beschluß). Diese kann allerdings auch in einem besonderen Verkündungstermin verkündet werden. Das Urteil wird den Parteien vom Gericht übersandt, die nun entscheiden müssen, ob sie dagegen ein Rechtsmittel einlegen wollen. Es wird ihnen im allgemeinen keine Belehrung über das zulässige Rechtsmittel erteilt. Es empfiehlt sich daher immer, sich in einem Zivilprozeß von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen, auch wenn kein Anwaltszwang besteht. Die Vollstreckung aus dem Urteil muß die Partei, die gewonnen hat, selbst betreiben, wozu sie sich eines Gerichtsvollziehers oder des Vollstreckungsgerichts bedienen kann.
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Weitere Begriffe : Sachverhalt | Kuppe | Bekenntnisfreiheit