WehrpflichtNach dem Wehrpflichtgesetz (neu gefaßt im Jahre 1986) sind alle männlichen Deutschen zwischen der Vollendung des 18. und des 45. Lebensjahres (bei Offizieren und Unteroffizieren des 60. Lebensjahres) wehrpflichtig, soweit sie ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Die Wehrpflicht wird in der Regel durch den Wehrdienst, bei Kriegsdienstverweigerern durch den Zivildienst erfüllt. Der Wehrdienst besteht aus dem Grundwehrdienst, zu dem Wehrpflichtige in der Regel nach Vollendung des 19., spätestens bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres einberufen werden. Er dauert zwölf Monate, an die sich eine einjährige Verfügungsbereitschaft anschließt. Später finden noch Wehrübungen statt, die höchstens drei Monate dauern dürfen. Vom Wehrdienst ausgeschlossen ist, wer nicht wehrdienstfähig (meist aus gesundheitlichen Gründen) oder erheblich vorbestraft ist. Geistliche, Schwerbehinderte und Kriegsopfer sind vom Wehrdienst befreit. Vom Wehrdienst zurückgestellt werden kann, für wen der Wehrdienst «wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher und beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde», zum Beispiel weil er deswegen eine Berufsausbildung unterbrechen müßte. Helfer im Zivilschutz und im Entwicklungsdienst sind gleichfalls vom Wehrdienst freigestellt. Streitfragen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht müssen vor den Verwaltungsgerichten ausgetragen werden. Das Wehrpflichtgesetz wird durch eine Reihe von Gesetzen ergänzt, die sicherstellen sollen, daß Wehrpflichtige durch den Wehrdienst keine schweren Nachteile erleiden. So sieht das Unterhaltssicherungsgesetz aus dem Jahre 1961 vor, daß dem Wehrpflichtigen und den von ihm abhängigen Familienangehörigen während des Wehrdienstes Leistungen aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung ihres Lebensbedarfs erbracht werden können. Ein etwaiges Arbeitsverhältnis des Wehrpflichtigen ruht während seines Wehrdienstes, besteht also weiter und darf nicht gekündigt werden (Arbeitsplatzschutzgesetz aus dem Jahre 1957). Außerdem genießen er und die von ihm abhängigen Angehörigen auch während des Wehrdienstes den vollen Schutz der Sozialversicherung.
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