Wehrbeauftragter

nach dem Vorbild des schwedischen Ombudsmans geschaffenes Hilfsorgan des Bundestages zum Schutz der Grundrechte der Soldaten und zur Ausübung der parlamentarischen Kontrolle über die Bundeswehr. Er kann vom Bundesverteidigungsminister und allen Wehrdienststellen Auskunft und Akteneinsicht verlangen sowie jederzeit unangemeldet alle Truppen und Dienststellen besuchen. Jeder Soldat hat das Recht, sich einzeln ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an den W. zu wenden und darf dafür nicht benachteiligt werden. Der W. ist weisungsunabhängig, abgesehen von allgemeinen Richtlinien, die der Bundestag oder der Verteidigungsausschuß erlassen können. Der W. erstattet jährlich einen schriftlichen Gesamtbericht. Er wird auf fünf Jahre vom Bundestag gewählt (Wiederwahl möglich).


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:31:49 CET von Unbekannt.

 

Weitere Begriffe : Übernahmeverschulden | Übermittlungsirrtum | Rechtsmittel

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