Warnblinklicht

Absperrgeräte, Liegenbleiben, Warndreieck, Warnleuchte. Mehrspurige Fahrzeuge, die mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich eine der zusätzlichen Sicherung haltender, nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkennbarer Kraftfahrzeuge dienende Warnblinkanlage haben. Sie muß wie folgt beschaffen sein: Für die Schaltung muß im Kraftfahrzeug ein besonderer Schalter vorhanden sein, nach dem Einschalten müssen alle am Fahrzeug oder Zug vorhandenen Blinkleuchten gleichzeitig mit einer Frequenz von 90 Perioden in der Minute gelbes Blinklicht abstrahlen, und dem Fahrzeugführer muß durch eine rote Kontrolleuchte angezeigt werden, daß das Warnblinklicht eingeschaltet ist. Warnblinkanlage ist Pflicht: seit 1. Januar 1970 für Neufahrzeuge, ab 1. April 1974 für alle dem TÜV vorgeführten Fahrzeuge, in jedem Falle ab 1. Januar 1976.
Warnblinklicht ist zurückhaltend zu benutzen und nur erlaubt beim Liegenbleiben, ferner wenn andere durch das Fahrzeug gefährdet werden und schließlich bei Schulbussen, solange Kinder ein- und aussteigen (§16 StVO).


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:37:07 CET von Unbekannt.

 

Weitere Begriffe : Mofa | unerlaubte Handlung | Stillstand des Verfahrens

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