Vollstreckungstitel

Entscheidung oder beurkundete Erklärung, aus der nach dem Gesetz die Zwangsvollstreckung zugelassen ist. Dazu zählen insbes. (rechtskräftige oder für vorläufig vollstreckbar erklärte) Urteile, -» Prozeßvergleiche, Vollstreckungsbescheide und vollstreckbare Urkunden. Ein V. ist Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung.

ist eine Entscheidung oder beurkundete Erklärung, aus der durch Gesetz die Zwangsvollstreckung zugelassen ist. Der V. bildet die Grundlage für die Zwangsvollstreckung. Aus dem V. ergeben sich Umfang und Höhe der zu vollstreckenden Forderung, die Parteien der Zwangsvollstreckung und der Grund, weswegen vollstreckt wird. Die wichtigsten V. sind das rechtskräftige End-urteil (§704 1, 1.Alt. ZPO), das vorläufig vollstreckbare Urteil (§704 1, 2.Alt. ZPO), der Prozeßvergleich (§ 794 Nr.1 ZPO) und der Vollstreckungsbescheid(§ 794 Nr. 4 ZPO).

Weitere V. finden sich in § 794 ZPO. Daneben kann aus Arresten und einstweiligen Verfügungen gem. §§ 928; 936 ZPO, aus Entscheidungen und Vergleichen der Arbeitsgerichte, §§ 62; 85 ArbGG, aus dem Zuschlagsbeschluß, §§93; 132ZVG oder aus der Eintragung in die Insolvenztabelle, § 201 II InsO vollstreckt werden.

• Zustellung des Vollstreckungstitels ist formelle Voraussetzung der Zwangsvollstreckung und erfolgt entweder auf Betreiben der Parteien durch den Gerichtsvollzieher (§§ 166 ff. ZPO) oder von Amts wegen durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§§ 208 ff. ZPO). Die Zustellung ist letzte Mahnung und Warnung vor der Zwangsvollstreckung. Sie muß deshalb spätestens bei Beginn der Zwangsvollstreckung erfolgen, §750IS.1 ZPOa.E.


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:31:31 CET von Unbekannt.

 

Weitere Begriffe : Begleitschaden | Atypischer Ursachenverlauf | Schlüssiges Verhalten

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