Vollstreckungsbescheidder im Mahnverfahren auf der Grundlage des Mahnbescheides bei Fehlen eines Widerspruchs erlassene Vollstreckungstitel. Gegen den V. ist Einspruch möglich.(§ 699 ZPO) ist der im Mahnverfahren auf der Grundlage des Mahnbescheids bei Fehlen eines Widerspruchs auf Antrag erlassene Vollstreckungstitel (§ 794 I Nr. 4 ZPO). Er steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich (§ 7001 ZPO). Gegen ihn ist Einspruch nach §§700 1; 338 ZPO möglich.
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