VollmachtDie «durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht» (§ 166 Abs. 2 Satz 1 BGB), im Gegensatz zu der Vertretungsmacht gesetzlicher Vertreter. Durch die Vollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter des Vollmachtgebers. Die Vollmacht kann immer mündlich erteilt werden. Eine Vollmachtsurkunde (Urkunde) kann, muß aber nicht ausgestellt werden. Für die Verwendung der Vollmacht kann der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten Weisungen erteilen (Auftrag). Überschreitet der Bevollmächtigte diese Weisungen, macht er sich gegenüber dem Vollmachtgeber schadensersatzpflichtig (Schadensersatz). Das bedeutet aber noch nicht, daß die von dem Vertreter Dritten gegenüber abgegebenen Willenserklärungen für den Vollmachtgeber nicht verbindlich wären. Das bestimmt sich vielmehr allein nach dem Inhalt der Vollmacht, nicht nach dem ihr zugrundeliegenden Auftrag. Die Vollmacht erlischt allerdings, wenn der ihr zugrundeliegende Auftrag erlischt. Außerdem kann sie jederzeit in derselben Weise, in der sie erteilt worden ist, widerrufen werden.ist die Bezeichnung für eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht (vgl. die Legaldefinition in § 166 II S.1 BGB). Die V. kann als Innenvollmacht gegenüber dem Vertreter erteilt werden, vgl. § 167 I, 1 .Alt. BGB. Wird sie zusätzlich dem Geschäftsgegner mitgeteilt, liegt eine nach außen kundgemachte Innenvollmacht vor (§ 171 I BGB). Gemäß § 167 I, 2.Alt. BGB kann die V. auch nur gegenüber dem Dritten erteilt werden, wobei man dann von einer Außenvollmacht spricht. Die Erteilung einer V. ist gemäß § 167 II BGB formlos möglich und bedarf auch nicht der Form des durchzuführenden Rechtsgeschäftes; Beisc e § 766 BGB, Bürgschaftserklärung. Der Umfang der V. (z.B. Spezial-, Gattungs-, General- oder Gesamtvollmacht) ergibt sich aus dem Innenverhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem, wobei auf die Verständnismöglichkeit durch den Erklärungsempfänger abzustellen ist. Neben § 168 S.1 BGB gibt es im wesentlichen vier weitere Erlöschensgründe für die V.: Der Widerruf, § 168 S.2 BGB, der Zeitablauf bei einer befristeten V., eine auflösende Bedingung bei einer bedingten V. und die Zweckerreichung bei einer Spezialvollmacht. Auch eine an sich unwiderrufliche V. kann in zwei Fällen widerrufen werden: Bei gröbsten Pflichtverletzungen des Bevollmächtigten und wenn es sich um eine isolierte unwiderrufliche V. handelte, die V. also ohne zugrundeliegendes Rechtsverhältnis erteilt wurde. Wie jedes andere Rechtsgschäft ist auch die V. anfechtbar, allerdings nach h.M. erst, nachdem sie betätigt wurde, vorher reicht der Widerruf aus. Bei der Außenvollmacht ist die Anfechtung ohne weiteres durch Erklärung gegenüber dem Dritten gem. § 143 III BGB möglich. Bei der Innenvollmacht muß die Anfechtung aus Gründen des Verkehrsschutzes in Abweichung zu § 143 III BGB gegenüber dem Geschäftspartner des Hauptgeschäftes erklärt werden. In Konsequenz daraus hat dieser auch den Anspruch aus § 122 BGB. Problematisch ist die Anfechtung der nach außen kundgemachten Innenvollmacht. Nach e.A. ist die Kundgabe nach außen nur eine Wissens- und keine H//7/enserklärung und damit auch nicht anfechtbar. Nach der h.M. kann dieser Fall nicht anders behandelt werden als der der Außenvollmacht. Die Anfechtung ist daher a maiore ad minus gegenüber dem Dritten möglich.
Weitere Begriffe : Nebenbesitz | Vertragsverletzung | Nachfrist |
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