VerzugDie wohl häufigste Vertragsverletzung. Man unterscheidet: 1. Den Verzug des Schuldners, auch Leistungsverzug genannt. Er tritt ein, wenn der Schuldner bei Fälligkeit der Forderung trotz einer Mahnung durch den Gläubiger (die entbehrlich ist, wenn für die Leistung eine bestimmte Zeit vereinbart war) nicht leistet und wenn ihn eine Schuld an dieser nicht rechtzeitigen Leistung trifft (letzteres wird vermutet, der Schuldner muß also beweisen, daß ihn keine Schuld an der nicht rechtzeitigen Leistung trifft), § § 284 f BGB. Die Rechtsfolgen des Schuldnerverzuges sind: Der Gläubiger kann vom Schuldner weiterhin die eigentlich geschuldete Leistung verlangen, zusätzlich aber auch noch den Ersatz des ihm infolge des Verzuges entstehenden Schadens, zum Beispiel den Ersatz von Bankzinsen für einen Kredit, den er aufnehmen mußte, weil der Schuldner nicht rechtzeitig an ihn gezahlt hat (§ 286 Abs. 1 BGB). Hat die eigentlich geschuldete Leistung «infolge des Verzugs für den Gläubiger kein Interesse mehr», so kann der Gläubiger sie ablehnen und statt dessen Schadensersatz wegen Nichterfüllung des gesamten Vertrages verlangen (§286 Abs. 2 BGB). Außerdem muß der Schuldner eine Geldschuld während des Verzuges verzinsen, auch wenn dies zunächst nicht vereinbart war (§288 BGB). Es sind mindestens die gesetzlichen Zinsen zu zahlen. Hat die genaue Einhaltung der vereinbarten Leistungszeit besondere Bedeutung (Fixgeschäft), so kann der Gläubiger bei einem Verzug des Schuldners auch seinen Rücktritt vom Vertrag erklären (§361 BGB). Er kann dies auch bei gegenseitigen Verträgen (Schuldverhältnis), jedoch nur, wenn er dem Schuldner zuvor noch einmal eine angemessene Nachfrist gesetzt und ihm dabei angedroht hat, daß er bei deren fruchtlosem Verstreichen vom Vertrage zurücktreten werde (§326 BGB). 2. Den Verzug des Gläubigers, auch Annahmeverzug genannt. Er tritt ein, wenn der Gläubiger bei Fälligkeit der Forderung die ihm vom Schuldner ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt (§§ 293-299 BGB). Die Rechtsfolgen des Gläubigerverzuges sind: Der Schuldner einer verzinslichen Geldschuld braucht während des Verzuges keine Zinsen mehr zu zahlen (§301 BGB). Er kann außerdem vom Gläubiger den Ersatz der ihm durch dessen Verzug entstehenden Aufwendungen, zum Beispiel für eine Aufbewahrung der zu liefernden Sache, verlangen (§ 304 BGB).
Weitere Begriffe : Alkohol Medikamente | Aufprallwucht | Sonstige Rechte |
Anmeldung |