Verwaltungsrechtdas Recht der öffentlichen Verwaltung, das jedoch wesentlich auch durch das Verfassungsrecht bestimmt wird und von dem das privatrechtliche Handeln der Verwaltung (z.B. Kauf von Büromaterial) ausgenommen ist. Es ist ein Teil des öffentlichen Rechts und gliedert sich in das allgemeine (für alle Gebiete der Verwaltung geltende) und das besondere V. (z.B. Beamten-, Polizei-, Schulrecht).
Weitere Begriffe : Marschierende Abteilung | Strafvereitelung | Anmeldefrist nach Unfall |
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