Verwaltungsrecht

das Recht der öffentlichen Verwaltung, das jedoch wesentlich auch durch das Verfassungsrecht bestimmt wird und von dem das privatrechtliche Handeln der Verwaltung (z.B. Kauf von Büromaterial) ausgenommen ist. Es ist ein Teil des öffentlichen Rechts und gliedert sich in das allgemeine (für alle Gebiete der Verwaltung geltende) und das besondere V. (z.B. Beamten-, Polizei-, Schulrecht).


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:31:22 CET von Unbekannt.

 

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