VertragDer Vertrag bildet die Grundlage des Privatrechts. Die im Privatrecht vorhandenen gesetzlichen Regelungen sind (abgesehen von wenigen zwingenden Vorschriften) nur der Rahmen, innerhalb dessen sich die Parteien frei bewegen können. Ihnen bleibt es fast immer überlassen zu entscheiden, ob und mit wem sie einen Vertrag abschließen wollen (Grundsatz der Vertragsfreiheit, nur in Ausnahmefällen beschränkt, zum Beispiel durch die Vorschrift, daß jeder Halter eines Kraftfahrzeugs eine Haftpflichtversicherung abschließen muß, wobei er sich aber immer noch die Versicherungsgesellschaft frei auswählen kann). Im Schuldrecht bleibt ihnen zusätzlich auch noch die Gestaltung des Vertragsinhalts weitgehend überlassen. Eigentlich ist es nur untersagt, Verträge abzuschließen, die gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten (§§ 134, 138 BGB) verstoßen. In den Beziehungen der Parteien zueinander tritt der Vertrag an die Stelle des Gesetzes, er ist das für diese Beziehungen geltende Gesetz (Parteiautonomie). Dabei geht der Gesetzgeber von einer Ebenbürtigkeit der vertragschließenden Parteien aus, die es jeder von ihnen ermöglicht, ihre Interessen beim Vertragsschluß durchzusetzen. Dies ist im Hinblick auf die bestehenden Ungleichheiten in der Gesellschaft (unterschiedliche wirtschaftliche Bedeutung der Parteien, mangelnde Geschäftserfahrung weiter Bevölkerungsschichten) weitgehend nur Theorie. Der Gesetzgeber und die Gerichte haben sich daher in immer stärkerem Umfang gezwungen gesehen, zugunsten der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungsschichten in die Vertragsfreiheit einzugreifen (zum Beispiel bei Abzahlungsgeschäften oder bei der Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen). Ein Vertrag kommt grundsätzlich durch die Annahme eines -»Antrags zustande (Einigung oder Konsens). Decken sich diese beiden Willenserklärungen nicht vollständig, ist der Vertrag nicht zustande gekommen (Dissens, §§ 154f BGB). Dabei ist besonders darauf hinzuweisen, daß ein Vertrag auch wirksam ist, wenn er nur mündlich abgeschlossen worden ist, und daß er nur ausnahmsweise schriftlich oder vor einem Notar abgeschlossen werden muß (Formvorschriften). Entsteht Streit über den Inhalt eines Vertrages, so ist dieser vom Gericht so auszulegen, «wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern» (§ 157 BGB). Kommt eine Partei den im Vertrag übernommenen Verpflichtungen nicht nach, so liegt eine Vertragsverletzung vor, die unterschiedliche Rechtsfolgen haben kann. Hinzuweisen ist noch darauf, daß es auch im öffentlichen Recht und im Völkerrecht Verträge gibt, für die aber andere Regeln gelten.ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das grundsätzlich durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme, §§145; 147 BGB) zustandekommt. Die Parteien müssen sich dabei über die wesentlichen Vertragsbestandteile, die essentialia negotii, einig sein (z.B. beim Kauf verkaufte Ware, Kaufpreis, Vertragspartner). Nicht nötig für das Zustandekommen ist eine Einigung über Nebenpunkte, die sog. accidentialia negotii. Von der Art her sind zu unterscheiden: einseitig verpflichtender V.. Hier trifft nur eine der Parteien eine vertragliche Pflicht. Beispiel ist der Schenkungsvertrag, §516 BGB und die Bürgschaft, § 765 BGB. unvollkommen zweiseitiger Vertrag. Hier treffen zwar beide Vertragsparteien Pflichten, diese stehen jedoch nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis. Beispiel ist die Leihe, § 598 BGB, oder die unentgeltliche Verwahrung, § 688 BGB, wo die Rückgabepflicht gerade nicht den Charakter einer Gegenleistung hat. gegenseitiger Vertrag. Bei diesem stehen die Leistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis, dem Synallagma. Typisches Beispiel ist der Kaufvertrag, wo gem. § 433 BGB das Eigentum gerade im Gegenzug zur Bezahlung des Kaufvertrages verschafft wird.
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