Verteidigungsfallder Fall, daß das Bundesgebiet mit Waffen angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht. Die Feststellung des V. trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates auf Antrag der Bundesregierung mit 2/3-Mehrheit, mindestens jedoch mit Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder. Mit der Verkündung des V. durch den Bundespräsidenten geht die Befehls- und Kommandogewalt auf den Bundeskanzler über. Der V. hat insbes. Veränderungen der Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeit zur Folge (z.B. Einsatz des Bundesgrenzschutzes im gesamten Bundesgebiet); die Amtszeit des Bundespräsidenten und der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts wird verlängert, ebenso die Wahlperiode der Bundes- und Länderparlamente und das Gesetzgebungsverfahren vereinfacht. Vgl. auch Gemeinsamer Ausschuß.
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