VersorgungsausgleichNach Scheidung einer Ehe soll nicht nur der Unterhalt für die Zeit geregelt werden, in der die früheren Eheleute noch arbeiten. Es soll auch eine Regelung für die Zeit getroffen werden, in der einer oder beide eine Rente oder Pension beziehen. Diese Regelung, der Versorgungsausgleich, beruht auf denselben Grundsätzen wie der Zugewinnausgleich: Die früheren Eheleute sollen das, was sie während des Bestehens der Ehe gemeinsam erworben haben, miteinander teilen. Während es im Falle des Zugewinnausgleichs um das Teilen des während des Bestehens der Ehe gemeinsam erworbenen Vermögens geht, geht es beim Versorgungsausgleich um das Teilen der «Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit» (§1587 BGB), d.h. um das Teilen künftiger Renten, Pensionen oder sonstiger Formen der Altersversorgung («Betriebsrenten», Lebensversicherungen). Derjenige frühere Ehegatte, der «die werthöheren Anwartschaften oder Aussichten» erworben hat, soll die Hälfte des Wertunterschiedes an den anderen früheren Ehegatten abgeben (§ 1587a Abs. 1 BGB). Die Berechnung des Wertes der Anwartschaften auf eine Altersversorgung ist kompliziert, sie ändert sich zudem zum 1. Januar 1992. Besteht die danach aufzuteilende Altersversorgung aus einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, so hat das Familiengericht im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe den Teil der Rente, der dem früheren Ehegatten mit der geringeren Altersversorgung zusteht, auf diesen zu übertragen (§ 1587b Abs. 1 BGB). Besteht die aufzuteilende Altersversorgung aus einer Pension, so begründet das Familiengericht für den anderen früheren Ehegatten einen Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung, für den der andere Ehegatte dann entsprechende Zahlungen an die Rentenversicherung leisten muß (§ 1587b Abs. 2 BGB). In anderen Fällen wird der Versorgungsausgleich dadurch vollzogen, daß der ausgleichspflichtige Ehegatte dem anderen direkt eine Geldrente (Ausgleichsrente) zahlen muß (sog. schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, §§ 1587f und g BGB). Da diese Regelungen sehr kompliziert sind und im Einzelfall zu unerfreulichen Konsequenzen führen können (sog. Minirenten: Zum Leben zuwenig, zum Sterben zuviel), empfiehlt es sich, vertragliche Regelungen über den Versorgungsausgleich zu treffen. Dies kann zum einen während des Bestehens der Ehe in einem Ehevertrag geschehen (§ 1408 Abs. 2 BGB), zum anderen im Zusammenhang mit der Scheidung durch eine besondere Vereinbarung, die notariell beurkundet und vom Familiengericht genehmigt werden muß (§1587o BGB). Allerdings können durch solche Vereinbarungen gesetzliche Rentenansprüche weder begründet noch übertragen werden. Im Gebiet der früheren DDR findet ein Versorgungsausgleich nur für solche Ehen statt, die nach dem dortigen Inkrafttreten der Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung geschieden werden. Auch dann bleiben frühere Vereinbarungen oder gerichtliche Entscheidungen über die Vermögensverteilung weiterhin gültig.
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