Verordnung

gleichbedeutend mit Rechts- V. (der Begriff der Verwaltungs-V. ist heute weitgehend durch den der Verwaltungsvorschrift ersetzt); das auf Grund gesetzlicher Ermächtigung von der Exekutive erlassene Recht. Eine V. ist kein Gesetz im formellen Sinn, da sie nicht im förmlichen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen ist, jedoch Gesetz im materiellen Sinn, da sie (im Gegensatz zum Verwaltungsakt nicht nur einen Einzelfall regelt, sondern) allgemeinverbindlich ist. Das Gesetz, auf Grund dessen eine V. ergehen darf, muß Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmen. V. stehen im Rang unter den Gesetzen (im formellen Sinn). Sie werden im Bundesgesetzblatt bzw. in den Gesetz- und V.Blättern der Länder verkündet.


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:31:06 CET von Unbekannt.

 

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