VermutungGrundsätzlich muß jeder, der sich auf das Bestehen eines Rechts (im subjektiven Sinne) beruft, dieses beweisen, wenn ein anderer es bestreitet. Es gibt aber Fälle, in denen bereits eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, daß das Recht so, wie behauptet wird, besteht (zum Beispiel, daß ein Schuldner, der nicht rechtzeitig leistet, diese nicht rechtzeitige Leistung auch verschuldet hat und infolgedessen Schadensersatz leisten muß, oder daß ein Recht an einem Grundstück, das im Grundbuch eingetragen ist, auch wirklich besteht). In diesem Falle spricht man davon, daß eine Vermutung für das Bestehen des Rechts gegeben sei, so daß der Gegner beweisen muß, daß es nicht besteht (Umkehr der Beweislast). Im Strafprozeß gilt allgemein die Vermutung, daß der Beschuldigte unschuldig sei. Es ist Sache der Staatsanwaltschaft, das Gegenteil zu beweisen.
Weitere Begriffe : Gewaltenteilung | Mahnbescheid | Täuschung arglistige |
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