Vermieterpfandrecht(§ 559 BGB) ist ein gesetzliches Pfandrecht, das an allen in ein vermietetes Grundstück eingebrachten Sachen des Mieters besteht und die Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis sichert. Es muß sich um Sachen handeln, die im Eigentum des Mieters stehen und der Pfändung, vgl. §§ 559 I S.3 BGB; 811 ZPO, unterworfen sind. Über § 580 BGB gilt § 559 BGB auch für die Raummiete. Merken sollte man sich auch, daß das V. an Sachen, die nicht dem Mieter gehören, nicht gemäß §§ 1257, 1207 BGB gutgläubig erworben werden kann, da es sich um ein besitzloses gesetzliches Pfandrecht handelt. §1257 BGB gilt nach dem Wortlaut nur für bereits entstandene, nicht aber für erst im Entstehen begriffene gesetzliche Pfandrechte. Außerdem ist das V. ein besitzloses Pfandrecht, es existiert also kein Rechtsscheinstatbestand wie z.B. der Besitz, der für einen gutgläubigen Erwerb nötig wäre.Das V. gibt dem Vermieter über §§ 1257, 1228 II BGB ein Recht auf Herausgabe zur Verwertung der Sache und daraus ein Recht zum Besitz, auch schon vor Auszug des Mieters. Ist die Sache aber bereits durch einen Dritten gepfändet, so hat der Vermieter gem. § 805 ZPO die Möglichkeit, Klage auf vorzugsweise Befriedigung zu erheben. Dabei ist aber dann die Beschränkung des § 563 BGB zu beachten. Ein gutgläubiger Wegerwerb durch Dritte ist gem. § 936 BGB möglich. Ansonsten erlischt das V. gem. §§ 560; 580 BGB durch Entfernung der Sachen vom Grundstück bzw. aus der Wohnung. Die Bedeutung des V. in der Praxis ist, anders als im Examen, heutzutage gering, da seine Sicherungsfunktion durch eine Kaution verdrängt wird.
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