Verhandlung

die Erörterung einer Angelegenheit sowie der dazu bestimmte gerichtliche Termin. Mündliche V. erfolgt in Anwesenheit der Beteiligten vor Gericht durch mündlichen Vortrag (+ Mündlichkeitsgrundsatz). In den meisten Verfahrensordnungen für das Urteilsverfahren als gesetzliche Regel vorgesehen; im übrigen steht sie im Ermessen des Gerichts. Im Zivilprozeß ist der Rechtsstreit i. d. R. in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen V. (Haupttermin) zu erledigen, wozu der Vorsitzende entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen V. bestimmt oder ein schriftliches Vorverfahren bestimmt. Im Strafprozeß Haupt.-V.


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:30:58 CET von Unbekannt.

 

Weitere Begriffe : Mahnverfahren | persona non grata | Verfahrensrecht

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