Vergleich

Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird» (§779 BGB). Der Abschluß eines Vergleichs soll also einen Prozeß vermeiden oder ihn vor einem Urteil des Gerichts beenden (Prozeßvergleich, der einen Titel darstellt, aus dem die Vollstreckung wie aus einem Urteil betrieben werden kann). Dadurch sparen die Parteien bei einer unklaren Rechtslage Zeit und Kosten. Der Vergleich ist ferner ein besonderes Verfahren zur Abwendung eines Konkurses. Er kann auf Antrag eines Schuldners vom Vollstreckungsgericht eingeleitet werden, wenn der Schuldner an sich ein Konkursverfahren beantragen müßte, aber noch so viel Vermögen vorhanden ist, daß die Gläubiger auf ihre Forderungen mindestens 35 Prozent erhalten können. Das Gericht prüft diese Voraussetzung nach und bestellt, wenn sie zutrifft, einen Vergleichsverwalter, der von nun an den Schuldner überwacht. Später wird in einem Vergleichstermin über die Verteilung des noch vorhandenen Vermögens auf die Gläubiger beraten. Der darüber gefaßte Beschluß muß vom Gericht bestätigt werden. Mit der Erfüllung des Vergleichs durch den Schuldner erlöschen alle weiteren Ansprüche der Gläubiger, das Verfahren wird aufgehoben. Stellt sich jedoch heraus, daß die Voraussetzungen für einen Vergleich nicht gegeben sind (weniger Vermögen als angenommen), so geht das Vergleichsverfahren unmittelbar in ein Konkursverfahren über (Anschlußkonkurs). Die Einzelheiten regelt die Vergleichsordnung aus dem Jahre 1935.

(§ 779 BGB) ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Dem steht gem. §779 II BGB gleich, wenn die Verwirklichung des Anspruches unsicher ist. Erforderlich ist dabei ein bereits bestehendes Rechtsverhältnis im weitesten Sinn. Gegenseitiges Nachgeben sind Zugeständnisse irgendeiner Art von seifen beider Parteien mit der Begründung, daß auch der Gegner nachgibt. Durch den V. bleibt i.d.R. das ursprüngliche Rechtsverhältnis weiterbestehen. Für die im V. selbst eingegangenen Leistungspflichten schafft er aber eine neue RechtsVAnspruchsgrundlage, die ein Zurückgreifen auf den alten Vertrag nicht mehr erlaubt. Aus einer Auslegung kann sich aber ergeben, daß der V. umfassend wirken soll und ein neues Schuldverhältnis an die Stelle des alten tritt (Novation). Wird der Vergleich im Rahmen eines streitigen Verfahrens abgeschlossen, spricht man von einem Prozeß-vergleich. Neben den allgemeinen Willensmängeln stellt § 779 BGB einen besonderen Unwirksamkeitsgrund dar, wenn der dem V. zugrundeliegende Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit zwischen den Parteien bei Kenntnis dieser Sachlage nicht entstanden wäre.


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:20:20 CET von Unbekannt.

 

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