Urteil

Die in eine feierliche Form gekleidete Entscheidung, mit der ein Gericht einen Prozeß (meist allerdings nur für die jeweilige Instanz) beendet. Das Urteil ergeht meist auf Grund einer mündlichen Verhandlung, im Strafprozeß nach der Hauptverhandlung. Es muß verkündet werden, das heißt mindestens die Urteilsformel (der «Tenor») muß öffentlich verlesen werden. Aus dem Urteil kann gegen die unterliegende Partei vollstreckt (Vollstreckung) werden. Lediglich im Strafprozeß muß damit bis zur Rechtskraft des Urteils gewartet werden. Das Urteil wird nach der Verkündung der Formel vom Gericht schriftlich «abgesetzt» und begründet. Es wird in dieser vollständigen Form ausgefertigt und den Parteien beziehungsweise ihren Bevollmächtigten übersandt, damit sie prüfen können, ob sie ein Rechtsmittel dagegen einlegen wollen. Alle Urteilsausfertigungen enthalten folgende Bestandteile: a) Die Eingangsformel, die bei uns ein heitlich lautet: «Im Namen des Volkes». b) Das Rubrum, das heißt die genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer Prozeßbevollmächtigten beziehungsweise Verteidiger. Die Angabe des Gerichts, das das Urteil erlassen hat, der einzelnen Richter, die daran mitgewirkt haben, und der Verhandlung, die dem Urteil zugrunde liegt. Den Tenor, das heißt die eigentliche Urteilsformel. Entweder: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist (vorläufig) vollstreckbar. - Oder: Der Beklagte wird verurteilt... Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist (vorläufig) vollstreckbar. - In Strafsachen: Entweder: Der Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse freigesprochen. - Oder: Der Angeklagte wird wegen... zu einer .. .strafe von... und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt. Den Tatbestand, das heißt denjenigen Sachverhalt, den das Gericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat. Die Entscheidungsgründe, das heißt diejenigen rechtlichen Überlegungen, die das Gericht zu seinem Urteil geführt haben. g) Die Unterschriften der am Urteil beteiligten Richter (in Strafsachen nicht der -»Schöffen). h) Das Siegel des Gerichts, i) In den meisten Prozessen (nicht im Zivilprozeß) ist außerdem noch eine Belehrung über die zulässigen Rechtsmittel hinzuzufügen. Im Zivilprozeß können bei Versäumnisurteilen und Urteilen auf Grund eines Anerkenntnisses des Beklagten die Bestandteile e) und f) weggelassen werden.

ist eine gerichtliche Entscheidung, die einer besonderen Form bedarf und einen Rechtsstreit abschließt. Es setzt sich zusammen aus Rubrum (Urteilskopf), Tenor (Urteilsformel), dem Tatbestand, den Entscheidungsgründen sowie der Rechtsmittelbelehrung. Es befindet über eine Klage, entsteht aufgrund einer Beratung, ist mündlich im Namen des Volkes zu verkünden und schriftlich abzufassen. Das U. kann durch Rechtsmittel angefochten werden. Der Tenor erwächst in Rechtskraft und bildet einen Vollstreckungstitel. Zu unterscheiden sind End- und Zwischenurteil, streitiges und Versäumnisurteil. Prozeß- und Sachurteil sowie Leistungs-, Fest-stellungs- und Gestaltungsurteil.


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:20:13 CET von Unbekannt.

 

Weitere Begriffe : Deklaratorisch | Führerschein | Anzeige Fahrtrichtungsänderung

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