UnterhaltMittel, die eine Person braucht, um leben zu können, insbesondere also, um sich Nahrung, Kleidung und Unterkunft zu verschaffen. Grundsätzlich muß jeder selbst für seinen Unterhalt sorgen. Es gibt aber Personen, die dies nicht können (Kinder, Kranke, alte Menschen). Für ihren Unterhalt muß dann der Ehegatte beziehungsweise die Verwandtschaft sorgen (privatrechtliche Unterhaltspflicht). Erst wenn solche Unterhaltspflichtigen nicht vorhanden oder selbst nicht leistungsfähig sind, muß der Staat einspringen (öffentlichrechtliche Unterhaltspflicht, Sozialhilfe). Die privatrechtliche Unterhaltspflicht zerfällt in drei große Gruppen: 1. Die Unterhaltspflicht eines Ehegatten gegenüber dem anderen (§ 1360 BGB). Danach sind beide Ehegatten verpflichtet, «durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten». Derjenige Ehegatte, der den Haushalt führt, erfüllt seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts; zu einer Erwerbstätigkeit ist er nur verpflichtet, «soweit die Arbeitskraft des anderen und die Einkünfte der Ehegatten zum Unterhalt der Familie nicht ausreichen...» Gemäß § 1360a BGB umfaßt der «angemessene Unterhalt» der Familie alles, «was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigter Kinder zu befriedigen». Die Höhe des jeweils zu leistenden Unterhalts ist also nicht einheitlich festgelegt, sondern richtet sich nach dem jeweiligen «Lebensstandard» der Ehegatten. «Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist», also nicht notwendigerweise durch Zahlungen in bar, sondern auch durch Naturalien (Gewährung von Unterkunft, Mitbringen von Kleidung und Lebensmitteln). Die Unterhaltspflicht umfaßt auch, daß ein Ehegatte für den anderen einen Vorschuß auf Prozeßkosten zahlen muß, wenn der andere dazu nicht in der Lage ist. Dies führt dazu, daß der Ehemann zum Beispiel auch einen Vorschuß für einen Scheidungsantrag seiner Ehefrau zahlen muß. Leben die Ehegatten getrennt, «so kann ein Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht» (§ 1361 BGB). Dabei sind die Bedürfnisse beider Ehegatten und ihre Vermögensund Erwerbsverhältnisse zu berücksichtigen. Der Unterhalt ist in diesem Falle durch eine monatlich im voraus zu zahlende Rente zu entrichten. Die Unterhaltspflicht besteht unter Umständen auch nach einer Scheidung der Ehe weiter (§§ 1569ff BGB), nämlich wenn und solange einer der geschiedenen Eheleute nicht oder nicht vollständig für sich selbst sorgen kann, z. B. weil er alt oder krank ist, für Kinder sorgen muß oder Schwierigkeiten bei der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit hat, weil er sich bisher nur um den Haushalt gekümmert hat. Auch in diesem Falle ist eine Geldrente zu zahlen, eine Abfindung ist möglich. Unter Umständen muß ein Ehegatte dem anderen auch eine Berufsaus- und -fortbildung bezahlen, damit dieser in Zukunft für sich selbst sorgen kann. Immer hat der geschiedene Ehegatte dabei den Vorrang vor einem neuen Ehegatten des Unterhaltsverpflichteten. 2. Die Unterhaltspflicht unter Verwandten in gerader Linie (Großeltern - Eltern - Kinder - Enkelkinder, § 1601 BGB), wobei die näheren Verwandten vor den ferneren unterhaltspflichtig sind (Eltern vor den Großeltern, Kinder vor den Enkelkindern, § 1606 BGB). Diese Unterhaltspflicht steht der erörterten Unterhaltspflicht des Ehegatten nach (§ 1608 BGB). Zu gewähren ist auch hier der «nach der Lebensstellung des Bedürftigen» angemessene Unterhalt (§1610 BGB). Der Unterhalt ist grundsätzlich in Form einer monatlich im voraus zu zahlenden Unterhaltsrente zu gewähren; Eltern unverheirateter Kinder können aber selbst bestimmen, in welcher Form sie den Unterhalt gewähren wollen (§1612 BGB). Das bedeutet grundsätzlich, daß die Eltern bestimmen können, den Unterhalt nur «in Natur» zu gewähren, das heißt durch Gewährung von Unterkunft und Verpflegung in der elterlichen Wohnung. Das Kind verliert also seinen Unterhaltsanspruch, wenn es gegen den Willen der Eltern auszieht, und zwar auch dann, wenn es bereits volljährig ist. «Aus besonderen Gründen» kann das Vormundschaftsgericht aber eine andere Regelung treffen, wenn das Kind dies beantragt (so zum Beispiel bei «unerquicklichen Familienverhältnissen» oder bei einem bereits 25 Jahre alten «Kind»). Schwierig ist auch die Frage, inwieweit Eltern eine vom Kind gewählte Berufsausbildung finanzieren müssen. Hier gilt der Grundsatz, daß sich die Berufswahl des Kindes einerseits nach der Leistungsfähigkeit der Eltern, andererseits nach den Neigungen und Begabungen des Kindes zu richten habe. Diese Abwägung muß im Streitfall von dem Gericht vorgenommen werden, vor dem der Unterhaltsprozeß geführt wird. Das Kind ist seinerseits verpflichtet, die Berufsausbildung auf Kosten der Eltern so schnell wie möglich abzuschließen. «Bummelei» brauchen die Eltern nicht zu bezahlen. Eine zweite Berufsausbildung brauchen die Eltern nur ausnahmsweise zu bezahlen. 3. Die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber dem nichtehelichen Kind (siehe dort unter b). Wegen des großen öffentlichen Interesses an der Erfüllung der privatrechtlichen Unterhaltspflichten (Einsparung öffentlicher Mittel) ist die Verletzung von Unterhaltspflichten auch strafbar (§170b StGB). Es kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Dies ist jedoch das sicherste Mittel, es dem Unterhaltspflichtigen unmöglich zu machen, seine Unterhaltspflicht zu erfüllen, ein absurdes Ergebnis. Im Gebiet der früheren DDR bleiben alle bisher bestehenden Unterhaltsansprüche zunächst unverändert. Sie sollen erst schrittweise den vorstehenden Regeln angepaßt werden.
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