Unfallstelle

Sicherung des Kraftfahrzeugs, Unfallflucht. Nach einem Unfall ist die Unfallstelle so rasch wie irgend möglich und zumutbar abzusichern, um Auffahrunfälle zu vermeiden. Es kann aber einem Beteiligten kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er zunächst nach den Verletzten gesehen hat. Andererseits muß ein Kraftfahrer, der vor sich Anzeichen eines noch nicht polizeilich abgesicherten Verkehrsunfalls wahrnimmt, sich dieser Stelle mit gehöriger Vorsicht, ausreichendem Abstand und verringerter Geschwindigkeit nähern. Er muß damit rechnen, daß sich an einem Unfallfahrzeug Unfallbeteiligte unvorsichtig bewegen.


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:36:47 CET von Unbekannt.

 

Weitere Begriffe : Schreckreaktion | Zwangsverwaltung | Contra legem

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