TotschlagJede vorsätzliche Tötung eines Menschen, die nicht Mord ist. Die Strafe für Totschlag beträgt fünf bis fünfzehn Jahre oder lebenslänglich (§ 212 StGB). Hat das Opfer den Täter gereizt, können sechs Monate bis fünf Jahre verhängt werden (§213 StGB). Ist die Tötung auf «ausdrückliches und ernstliches Verlangen» des Opfers erfolgt (Euthanasie), so beträgt die Strafe gleichfalls sechs Monate bis 5 Jahre (§ 216 StGB). Tötet eine Mutter ihr nichteheliches Kind gleich nach der Geburt, beträgt die Freiheitsstrafe in der Regel nicht unter drei Jahren (§217 StGB).
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