Totschlag

Jede vorsätzliche Tötung eines Menschen, die nicht Mord ist. Die Strafe für Totschlag beträgt fünf bis fünfzehn Jahre oder lebenslänglich (§ 212 StGB). Hat das Opfer den Täter gereizt, können sechs Monate bis fünf Jahre verhängt werden (§213 StGB). Ist die Tötung auf «ausdrückliches und ernstliches Verlangen» des Opfers erfolgt (Euthanasie), so beträgt die Strafe gleichfalls sechs Monate bis 5 Jahre (§ 216 StGB). Tötet eine Mutter ihr nichteheliches Kind gleich nach der Geburt, beträgt die Freiheitsstrafe in der Regel nicht unter drei Jahren (§217 StGB).


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:20:02 CET von Unbekannt.

 

Weitere Begriffe : Leichenschau | Geschlechtskrankheiten | Rechtssubjekt

Copyright 2008-2009 Rechtslexikon24.net - All rights reserved.