StrafprozeßDas gesamte Verfahren der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte im Zusammenhang mit der Ermittlung und Bestrafung von Straftätern. Der Strafprozeß ist in der Strafprozeßordnung (StPO) aus dem Jahre 1877, neu gefaßt und bekanntgemacht im Jahre 1987, geregelt. Für -»Jugendliche und Heranwachsende gelten teilweise Sondervorschriften (Jugendgerichte). Die StPO gilt weitgehend auch für das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten. Ein normaler Strafprozeß beginnt damit, daß die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten bei der Polizei in irgendeiner Form, zum Beispiel durch eine Strafanzeige, Kenntnis von einer Straftat erhalten. Damit beginnt das Ermittlungsverfahren, das darauf gerichtet ist, die näheren Umstände der Tat aufzuklären und unbekannte Täter zu ermitteln. Gelingt dies nicht, kommt es zu einer Einstellung des Verfahrens. Gelingt es, so muß sich die Staatsanwaltschaft an das Gericht wenden, entweder indem sie den Erlaß eines Strafbefehls beantragt oder indem sie Anklage erhebt. Das Gericht kann entweder den beantragten Strafbefehl erlassen oder -nach Anhörung des Angeschuldigten -das Hauptverfahren eröffnen. Dieses besteht im wesentlichen aus der Hauptverhandlung, an deren Schluß die Verkündung eines Urteils steht. Gegen dieses können sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Rechtsmittel einlegen, über die ein höheres Gericht entscheidet. Nach Rechtskraft des Urteils beginnt - soweit der Angeklagte nicht freigesprochen worden ist - die Strafvollstreckung.
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