Staatsangehörigkeit

Ein Mensch genießt nur in dem Staat die vollen Bürgerrechte (wie das Wahlrecht), dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Aber auch für das Privatrecht spielt die Staatsangehörigkeit (das Personalstatut) eine Rolle. Nach ihr bestimmt sich in der Regel, welches Familien- oder Erbrecht auf eine Person anzuwenden ist (meist das des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie hat).Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, bestimmt sich zunächst nach Art. 116 GG. Danach besitzen alle Deutschen innerhalb der Grenzen des früheren Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 (das heißt vor Beginn der Hitlerschen Annexionen) die deutsche Staatsangehörigkeit. Dazu gehören auch alle Bürger der früheren DDR, ferner Flüchtlinge und Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit, die bereits zu uns gekommen sind oder noch kommen (Aussiedler), auch wenn sie nicht im früheren Deutschen Reich gelebt haben. Die Einzelheiten über den Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit regelt das «Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz» aus dem Jahre 1913. Danach erwirbt man die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt als eheliches Kind eines deutschen Vaters oder als nichteheliches Kind einer deutschen Mutter (§4), oder durch Einbürgerung (§ 8). Die deutsche Staatsangehörigkeit wird verloren durch Entlassung, die nur auf Antrag und nur dann erfolgen kann, wenn der Betreffende binnen eines Jahres eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt (§§18, 24), durch Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit (nur möglich, wenn der Betreffende bereits im Ausland lebt, § 25), durch Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit (nur möglich, wenn der Betreffende außerdem eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, §26) oder durch Annahme an Kindes Statt durch einen Ausländer (§27).


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:19:45 CET von Unbekannt.

 

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