Sicherheitsleistung

Im Zivilprozeß kann aus Urteilen, die noch nicht rechtskräftig sind, gegen die also noch ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, im allgemeinen nur dann die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn derjenige, der aus ihnen vollstrecken möchte, vorher eine Sicherheit leistet. Damit soll sichergestellt werden, daß derjenige, gegen den die Vollstreckung betrieben werden soll, sein Geld auch zurückbekommt, wenn das Urteil auf ein Rechtsmittel hin abgeändert wird. Die Sicherheitsleistung erfolgt grundsätzlich durch Hinterlegung von Bargeld beim Amtsgericht, jedoch können auch andere Mittel (wie Bürgschaft einer Bank) zugelassen werden. Sind Urteile ausnahmsweise ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, zum Beispiel Anerkenntnis- und Versäumnisurteile, Urteile im Wechsel- oder Scheckprozeß, Urteile über die Räumung von Mietwohnungen oder die Zahlung von Unterhalt, Urteile der Oberlandesgerichte oder andere Urteile, durch die jemand zur Zahlung von nicht mehr als 1500,-DM verurteilt wird, so kann umgekehrt demjenigen, gegen den vollstreckt werden soll, nachgelassen werden, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.Über Sicherheitsleistungen im Strafprozeß Kaution.


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:19:39 CET von Unbekannt.

 

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