Schmerzensgeld

Eine besondere Art des Schadensersatzes, bei der es um die Wiedergutmachung eines Schadens geht, der sich nicht in Geld ausdrücken läßt, z.B. erlittene Schmerzen nach einer Körperverletzung, aber auch die Kränkung durch eine Beleidigung. Die Festsetzung der Höhe eines Schmerzensgeldes liegt im Ermessen des Gerichts. Dabei haben sich bestimmte Sätze herausgebildet («Knochentaxe»), die auch von den Versicherungen den von ihnen zu leistenden Zahlungen zugrunde gelegt werden. Diese sind in Deutschland immer noch relativ niedrig, während z.B. in den USA z. T. sehr hohe Summen zugesprochen werden.

(§ 847 BGB) ist eine Ausnahme von § 253 BGB, nach der im Falle der in § 847 I BGB genannten Verletzungen ein billiger Ausgleich für erlittene immaterielle Schäden zu gewähren ist. Der Anspruch auf S. soll dem Geschädigten zum einen einen Ausgleich für die sich aus der Verletzung ergebenden nichtvermögensrechtlichen Schäden bieten (Ausgleichsfunktion). Zum anderen soll er dem Geschädigten Genugtuung für erlittene Beeinträchtigungen verschaffen (Genugtuungsfunktion). Dabei tritt die Genugtuungsfunktion, die auf dem Sühnegedanken beruht, hinter der Ausgleichsfunktion zurück. Über die Höhe des S. entscheidet gemäß § 287 ZPO das Gericht nach freiem Ermessen.


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:19:29 CET von Unbekannt.

 

Weitere Begriffe : Sozialisierung | Forderung | Sprengstoff

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