ScheidungWenn eine Ehe gescheitert ist, besteht die Möglichkeit, sie durch Urteil des Familiengerichts aufzulösen. Dazu muß ein Ehegatte Scheidungsantrag stellen, wobei Anwaltszwang besteht. Zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk beide Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten, hilfsweise das Familiengericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner wohnt. Der Scheidungsantrag kann nach dem ab 1. Juli 1977 geltenden neuen Scheidungsrecht immer dann gestellt werden, wenn die Ehe gescheitert ist (Zerrüttungsprinzip, §§ 1564ff BGB). Hierfür gelten folgende Abstufungen: Leben die Ehegatten noch nicht seit mindestens einem Jahr voneinander getrennt, was auch innerhalb einer Wohnung der Fall sein kann (bei «Trennung von Tisch und Bett»), so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn ihre Fortsetzung für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Leben die Ehegatten bereits seit einem Jahr voneinander getrennt, so kann die Ehe auch dann geschieden werden, wenn beide dies wollen (sog. einverständliche Scheidung). Leben die Ehegatten bereits drei Jahre getrennt, so wird das Scheitern der Ehe vermutet (Vermutung). Sie wird dann grundsätzlich geschieden, außer wenn der Antragsgegner dartut, daß eine Schei-düng eine unzumutbare Härte für ihn darstellen würde. Die Scheidung kann ferner auch dann abgelehnt werden, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe aus wirtschaftlichen Gründen oder im Interesse minderjähriger Kinder geboten erscheint. Vor der Scheidung müssen sich die Ehegatten über die «Scheidungsfolgen» einigen. Tun sie das nicht, muß gleichzeitig mit der Scheidung eine Regelung dieser Folgen durch das Familiengericht erfolgen. Dazu gehören: Die Regelung der elterlichen Sorge für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder (sie soll demjenigen Elternteil übertragen werden, der am besten dafür geeignet erscheint), die Regelung des Unterhalts zwischen den Ehegatten und gegenüber den Kindern (Einzelheiten Unterhalt), die Verteilung der früheren Ehewohnung, des Hausrats und des sonstigen gemeinsamen Vermögens, sowie die Regelung des -»Versorgungsausgleichs und des Zugewinnausgleichs.
Weitere Begriffe : Ersatzerbe | Pseudonym | Raumordnung |
Anmeldung |