Rechtsanwaltder berufene Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten; er ist unabhängiges Organ der Rechtspflege, übt aber einen freien Beruf aus. Voraussetzung für die Zulassung durch die Landesjustizverwaltung ist Richteramtsbefähigung. Kann vor jedem Gericht auftreten, in Zivilsachen mit Anwaltszwang jedoch nur, wenn er beim jeweiligen Prozeßgericht zugelassen ist. R. erhält für seine Tätigkeit Gebühren nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, deren Höhe sich nach dem Wert des Gegenstandes der Beratung oder Vertretung, insbes. nach dem Streitwert richtet, oder nach Vereinbarung mit dem Mandanten. Vgl. Kammer, Standesrecht, Ehrengericht.
Weitere Begriffe : Grundurteil | Beschuldigter | Gebühren |
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