Prozeßkostenhilfe

Wie das vorstehende Zahlenbeispiel zeigt, stellt die gerichtliche Geltendmachung einer Forderung (oder die Verteidigung gegen eine Forderung, die gegen einen geltend gemacht wird) bereits bei geringen Beträgen ein erhebliches finanzielles Risiko dar, das sich auch gut verdienende Bürger nicht immer leisten können. Viele sichern sich daher gegen dieses Risiko durch den Abschluß einer Rechtsschutzversicherung. Aber auch der Staat stellt eine Hilfe zur Verfügung, da er nicht möchte, daß der Zugang zu den Gerichten den Reichen vorbehalten bleibt: Wer «nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann», hat die Möglichkeit, bei dem Gericht, bei dem der Prozeß geführt werden soll, eine Prozeßkostenhilfe zu beantragen (§ 114 Abs. 1 Satzl ZPO). Sie muß ihm bewilligt werden, «wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint» (letzteres z.B. dann, wenn der Gegner mittellos ist, so daß auch aus einem obsiegenden Urteil nicht vollstreckt werden könnte). Das Gericht prüft, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Ist das der Fall, bewilligt es die Prozeßkostenhilfe. Diese bedeutet, daß der Betreffende zunächst keine Gerichtskosten zahlen muß und daß ihm ein Rechtsanwalt seiner Wahl «beigeordnet» werden muß, der auch zunächst sein Honorar vom Staat erhält. Gleichzeitig wird allerdings angeordnet, daß der Betreffende nach seinem Einkommen gestaffelte Raten auf die Prozeßkosten an die Landeskasse zahlen muß (§ 120 ZPO). Gewinnt er den Prozeß, so wird er von dieser Verpflichtung frei, weil dann der Gegner die gesamten Prozeßkosten tragen muß.

Verfügt eine Partei nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Durchführung eines Prozesses, so kann sie vor dem Prozeßgericht P. beantragen. Voraussetzungen und Bewilligungsverfahren sind in den §§114 ff. ZPO geregelt. Dem PKH-Antrag wird nur dann entsprochen, wenn das rechtliche Ersuchen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Dies bedeutet, daß bereits im PKH-Verfahren summarisch die Erfolgsaussichten der Hauptsache begutachtet werden müssen.


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:19:08 CET von Unbekannt.

 

Weitere Begriffe : Beglaubigung | Notzucht | Finanzgerichtsbarkeit

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