Prokura

Eine besondere Art der Vollmacht, wie sie nur ein Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft (Gesellschaft) einem Angestellten erteilen kann. Der Prokurist wird damit zu fast allen Geschäften bevollmächtigt, die auch der Kaufmann selbst vornehmen kann (§49 HGB). Er unterschreibt mit einem Zusatz, der seine Stellung als Prokurist erkennen läßt (meist «ppa.»). Die Prokura ist so wichtig, daß sie ins Handelsregister eingetragen werden muß (§53 HGB). Sie kann auch in der Form erteilt werden, daß nur mehrere Prokuristen gemeinsam tätig werden dürfen (Gesamtprokura, §48 Abs. 2 HGB).

nach § 48 HGB ist eine vom Inhaber eines Handelsgeschäfts erteilte besondere Form der Vollmacht. Die Prokura wird durch einseitiges Rechtsgeschäft eines Kaufmanns erteilt. Sie muß mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden und ist - allerdings nicht mit konstitutiver Wirkung - ins Handelsregister anzumelden (§53 1 S.1 HGB). Deshalb stellt sie eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht mit gesetzlich geregeltem Haftungsum-fang dar. Sie ermächtigt zu allen Arten von Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb (irgend)eines Handelsgewerbes mit sich bringen kann, § 49 I HGB. Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist regelmäßig nicht ermächtigt, es sei denn der Betrieb des Handelsgewerbes besteht gerade in diesen Tätigkeiten. Eine von einem Nichtkaufmann erteilte Prokura kann i.d.R. in eine Handlungsvollmacht umgedeutet werden.


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:19:05 CET von Unbekannt.

 

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