PfandrechtEine Art der Sicherheit für eine Forderung. Das Pfandrecht gibt dem Gläubiger das Recht, eine Sache, die meist dem Schuldner gehört, versteigern zu lassen, wenn der Schuldner bei Fälligkeit nicht leistet. Den bei der Versteigerung erzielten Erlös darf der Gläubiger zur Befriedigung seiner Forderung verwenden. Einen etwa erzielten Überschuß muß er an den Schuldner auszahlen. Pfandrechte an beweglichen Sachen werden durch eine Einigung und durch die Übergabe der Sache an den Gläubiger bestellt. Sie kommen nur noch beim «Versatz» in Pfand- und Leihhäusern vor. Sonst wird an ihrer Stelle meist eine Sicherungsübereignung vereinbart, bei der der Schuldner die Sache zunächst in seinem Besitz behält. Pfandrechte an Grundstücken heißen Grundschulden oder Hypotheken. Es gibt auch Pfandrechte, die ohne eine Einigung der Parteien von Gesetzes wegen entstehen, zum Beispiel das Pfandrecht des Vermieters an den -»eingebrachten Sachen des Mieters. Schließlich entsteht bei einer Pfändung ein Pfandrecht für den Gläubiger, in dessen Auftrag sie vorgenommen worden ist.Das vertragliche P. (§§ 1204 ff. BGB) gibt dem Pfandgläubiger ein dingliches Verwertungsrecht an einer beweglichen Sache oder an einem Recht des Verpfänders zur Sicherung einer Forderung. Das P. wird bei beweglichen Sachen durch dingliche Einigung und Übergabe der Pfandsache bestellt (§ 1205 BGB). Der Pfandgläubiger muß unmittelbaren Besitz gem. § 854 I; II BGB erhalten. Die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses gem. § 930 BGB als Übergabesurrogat reicht nicht Dann ist allenfalls die Umdeutung in eine Sicherungsübereignung möglich. Bei einer Rechtsverpfändung tritt an die Stelle der Übergabe die Abtretung nach §§ 1274 I, 398 ff. BGB. Bei Verpfändung einer hypothekarisch gesicherten Forderung sind die Vorschriften der §§1153, 1154 BGB (Schriftform!) zu beachten. Voraussetzung jeder Verpfändung ist das Bestehen einer zu sichernden Forderung (strenge Akzessorietät des P.). Der Schuldner der Forderung und der Eigentümer der Pfandsache können natürlich verschieden sein, §1225 BGB. Wegen dieser Akzessorität kann auch das P. nicht isoliert übertragen werden, vielmehr geht es automatisch mit Übertragung der gesicherten Forderung auf den neuen Gläubiger über, §1250 BGB. Das vertragliche P. kann aber gemäß § 1204 II BGB auch zur Sicherung einer künftigen oder bedingten Forderung bestellt werden. Daneben kann ein P. kraft Gesetzes entstehen {gesetzliches P). Zu nennen sind z.B. das Vermieterpfandrecht (§ 559 BGB) oder das Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB). Gemäß § 1257 BGB gelten für das gesetzliche P. die Regeln über das vertragliche P. entsprechend. Eine weitere Art des P. ist das Pfändungs-pfandrecht, das durch die Pfändung eines Gegenstands nach § 8041 ZPO entsteht. Gem. § 804 II 1 ZPO hat dieses die gleichen Wirkungen wie ein vertragliches P. Nach der herrschenden gemischt privatrechtlich-öffentlichrechtlichen Theorie ist das Pfändungspfandrecht allerdings nicht Voraussetzung für die Verwertung des gepfändeten Gegenstandes. Dies ist auch angebracht, da ein solches an Sachen, die nicht dem Schuldner gehören auch nicht wirksam entstehen kann. Beim Pfändungspfandrecht fehlt es nämlich an einer rechtsgeschäftlichen Bestellung, so daß der gutgläubige Erwerb gem. §1207 BGB nicht gelten kann. Das Pfändungspfandrecht hat also nur die Aufgabe, eine endgültige Zuweisung der gepfändeten Werte zu bestimmen. Ist es somit nicht entstanden, können wegen fehlenden Rechtsgrundes Ausgleichsansprüche gem. §§ 812 ff. BGB gegeben sein. gutgläubiger Erwerb des P. Der gutgläubige Erwerb eines vertraglichen P. ist nach §1207 BGB nur für den Fall möglich, daß ein Nichtberechtigter eine bewegliche Sache verpfändet, die ihm nicht gehört. Es gelten dann die §§ 932, 934 und 935 BGB analog. Der gutgläubige Erwerb gem. § 933 BGB ist bewußt ausgenommen, da auch eine Entstehung des P. nach § 930 BGB wegen des Übergabeerfordernisses nicht möglich ist. Bei gesetzlichen P. (Werkunternehmer- § 647 BGB, Vermieterpfandrecht, § 559 BGB) ist nach h.M. ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich, da §1257 BGB nur für bereits entstandene P. auf die §§1204 ff. BGB verweist, nicht jedoch für deren Entstehung. Außerdem erfolgt die Entstehung gerade nicht durch rechtsgeschäftliche Verfügung, sondern gesetzlich, so daß es auch an Rechtsscheinstatbestand und Publizität fehlt. Rückgriff. Befriedigt der Verpfänder, der nicht zugleich persönlicher Schuldner der Forderung ist, den Pfandgläubiger, kann er nach §1225 BGB Rückgriff gegen den Schuldner nehmen. Danach geht die Forderung kraft Gesetzes mit Befriedigung des Gläubigers auf ihn über (cessio legis). § 774 BGB gilt entsprechend, so daß mehrere Verpfänder einander wegen § 774 II BGB nach § 426 BGB haften. Nach §1256 11 BGB erlischt dann i.d.R. auch das Pfandrecht, da dieses gem. §§ 412; 401 BGB mit der cessio legis auf ihn übergeht. War der Verpfänder Eigentümer der Pfandsache, hat er einen Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB, ansonsten nach §§ 1227; 985 BGB.
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