Petitionsrecht

Das Recht eines jeden Bürgers, «sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden». Das Petitionsrecht ist ein Grundrecht, wie sich aus Art. 17 GG ergibt, dem auch die Definition entnommen wurde. Man muß dabei allerdings zwei Einschränkungen beachten: Zum einen umfaßt das Petitionsrecht nur schriftliche Eingaben, so daß also niemand ein Recht darauf hat, persönlich bei Behörden oder Abgeordneten vorstellig zu werden. Zum anderen besteht das Petitionsrecht nur gegenüber den zuständigen Stellen, umfaßt also nicht Eingaben an alle möglichen Stellen, wie sie von Querulanten oftmals gefertigt werden. Bei den Parlamenten bestehen besondere Petitionsausschüsse, die nur Ein- gaben von Bürgern bearbeiten und überprüfen. Sie können die zuständigen Behörden jederzeit zu einer Stellungnahme auffordern, ihnen aber keine Anweisungen erteilen. Das Petitionsrecht ist die Grundlage für die heute immer mehr zunehmende Tätigkeit der Bürgerinitiativen.


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:18:57 CET von Unbekannt.

 

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