Notweg

die Benutzung eines Nachbargrundstücks, wenn einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. Der betroffene Nachbar ist zur Duldung eines N. gegen eine Geldentschädigung verpflichtet.


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:27:19 CET von Unbekannt.

 

Weitere Begriffe : Anfechtung einer letztwilligen Verfügung | Abschiebung | Jugendlicher

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