Mahnverfahren

Zahlt der Schuldner einer Geldschuld bei Fälligkeit nicht, so kann der Gläubiger, statt sofort Klage auf Zahlung gegen ihn zu erheben, zunächst das Mahnverfahren gegen ihn betreiben. Hierbei handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren vor dem für den Wohnsitz des Gläubigers zuständigen Amtsgericht. Der Gläubiger wird das Mahnverfahren statt der Klage immer dann wählen, wenn er meint, der Schuldner werde keine Einwendungen gegen seinen Anspruch erheben. Es ist billiger und geht schneller als eine Klage. Das Mahnverfahren verläuft wie folgt (§§ 688-703 d ZPO): Der Gläubiger besorgt sich ein Formular für einen Mahnbescheid, füllt dieses aus (indem er sich selbst, den Schuldner, den Betrag der Forderung, den Grund des Anspruchs und seine Kosten an den dafür vorgesehenen Stellen einträgt) und reicht es zusammen mit den erforderlichen Gerichtskosten beim zuständigen Amtsgericht ein. Dort prüft der Rechtspfleger, ob das Formular alle erforderlichen Angaben enthält. Ist das nicht der Fall, bittet er den Gläubiger um Nachholung der fehlenden Angaben. Ist es der Fall, erläßt er den beantragten Mahnbescheid, der dem Schuldner zugestellt wird. Gegen diesen Bescheid kann der Schuldner binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Widerspruch einlegen, wozu er ein dem Bescheid beiliegendes Formular benutzen kann. Legt der Schuldner Widerspruch ein, so gibt das Amtsgericht das Verfahren an das an sich zuständige Gericht ab. Der Mahnbescheid wird dann als eine Klage angesehen, es beginnt ein normaler Zivilprozeß. Legt der Schuldner hingegen keinen Widerspruch ein und zahlt er auch nicht, so erklärt der Rechtspfleger den Mahnbescheid für vollstreckbar (Vollstreckungsbescheid). Der Gläubiger kann aus diesem wie aus einem Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Der Schuldner hat allerdings immer noch die Möglichkeit, Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen (binnen zweier Wochen ab Zustellung an ihn). Dann wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, es beginnt wieder ein normaler Zivilprozeß.

(§§ 688 ff. ZPO) ist ein Verfahren, das dem Gläubiger die Möglichkeit bietet, ohne den aufwendigen Weg eines Klageverfahrens in Form des Vollstreckungsbescheids einen Vollstreckungstitel (§ 794 I Nr. 4 ZPO) gegen den Schuldner zu erlangen. Auf den Mahnantrag des Gläubigers hin erläßt das zuständige Gericht einen Mahnbescheid, der dem Antragsgegner zugestellt wird (§§ 688, 693 ZPO). Erhebt dieser keinen Widerspruch, erläßt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, gegen den der Antragsgegner Einspruch erheben kann (§§ 699; 700 ZPO).

Der Vorteil des M. besteht darin, daß es für den Antragsteller erheblich schneller und auch billiger sein kann.Schneller deshalb, weil er ohne zeitraubende Klageerhebung zu einem Vollstreckungstitel kommen kann und billiger, weil das M. vor den Amtsgerichten (vgl. § 689 ZPO) durchgeführt werden kann. Dort besteht kein Anwaltszwang, vgl. §§ 78; 79 ZPO, so daß die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich ist. Außerdem fällt gem. § 11 GKG i.V.m. Nr. 100 Kostenverzeichnis für das M. nur die halbe Gerichtsgebühr an.

Der Nachteil kann aber sein, daß der nicht zahlungswillige Antragsgegner entweder Widerspruch gegen den Mahnbescheid, § 694 ZPO, oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, §700 ZPO, einlegt, so daß gem. §700 11 S.2; 697 I ZPO trotzdem das streitige Verfahren durchzuführen ist. Die Durchführung des M. kann in diesem Fall also auch die rechtliche Klärung des Anspruchs verzögern, der Antragsteller hätte auch von vornehherein Klage erheben können. Eine bereits angefallene halbe Gerichtsgebühr ist aber zumindest gem. §11 GKG i.V.m. Nr. 1201 Kostenverzeichnis auf die allgemeine Verfahrensgebühr anzurechnen.


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:18:35 CET von Unbekannt.

 

Weitere Begriffe : Synallagma | Postulationsfähigkeit | Vorfahrtverzicht

Copyright 2008-2009 Rechtslexikon24.net - All rights reserved.