Mahnbescheid

vom Amtsgericht im Mahnverfahren auf Antrag des Gläubigers erlassene Aufforderung zur umgehenden Befriedigung des Gläubigers. Gegen den M. kann der Schuldner innerhalb zwei Wochen nach Zustellung Widerspruch einlegen. Wird kein Widerspruch eingelegt, ergeht auf Antrag des Gläubigers auf der Grundlage des M. der Vollstreckungsbescheid. Der M. ist ins-bes. bei unstreitigen Zahlungsansprüchen die schnellste Möglichkeit, zu einem Vollstreckungsbescheid zu gelangen.

(§§ 688, 692 ZPO) ist die im Mahnverfahren auf Antrag ergehende gerichtliche Entscheidung, die eine Aufforderung zur Erfüllung eines Anspruchs enthält. Der M. ist nur wegen Zahlung einer bestimmten Geldsumme möglich. Der Inhalt des M. richtet sich nach § 692 ZPO. Gemäß § 693 ZPO ist er dem Antragsgegner zuzustellen. Der M. ist grundsätzlich ein Beschluß, für den die allgemeinen Vorschriften gelten. Der einzige Rechtsbehelf gegen den M. ist allerdings der Widerspruch gem. § 694 ZPO. Sachlich ist für den Erlaß des M. das Amtsgericht zuständig, vgl. § 689 I ZPO, örtlich grundsätzlich dasjenige AG, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtstand hat, § 689 II ZPO i.V.m. §§ 12 ff. ZPO. Funktionell ist der Rechtspfleger zuständig, vgl. § 20 Nr. 1 RPflG. Wenn der Antragsgegner nicht fristgemäß Widerspruch erhebt, erläßt das Gericht auf Grundlage des M. einen Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO).


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:26:43 CET von Unbekannt.

 

Weitere Begriffe : Ehrengericht | Inhabergrundschuld | Vaterschaftsgutachten

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