Landgericht

Die zweite Instanz der ordentlichen Gerichte. Sie hat eine doppelte Aufgabe: Einerseits ist sie als erste Instanz zuständig im Zivilprozeß für Sachen mit einem Streitwert über 6000,-DM, im Strafprozeß für die Aburteilung von schweren Straftaten. Andererseits ist sie als zweite Instanz zuständig für die Entscheidung über Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse der Amtsgerichte. Eine Übersicht über die Zuständigkeit der Landgerichte findet sich bei dem Stichwort ordentliche Gerichte. Die Landgerichte bestehen aus Kammern, die in Zivilsachen in der Regel mit drei Berufsrichtern besetzt sind. Eine Ausnahme gibt es nur bei den Kammern für Handelssachen, die mit einem Berufsrichter und zwei Kaufleuten besetzt sind. In Strafsachen unterscheidet man zwischen den großen Strafkammern, die mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt sind, und den kleinen Strafkammern, die mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt sind. Vor den Landgerichten besteht ganz allgemein Anwaltszwang, d.h. der Bürger kann vor ihnen nicht selbst auftreten, sondern muß sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In den fünf neuen Bundesländern werden die Funktionen der Landgerichte vorerst weiter von den -»Bezirksgerichten wahrgenommen. Leasing Eine besondere Art der Miete, bei der der Mieter ausnahmsweise die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes der gemieteten Sache ebenso tragen muß wie die Kosten für die Instandhaltung der Sache. Dafür hat er oft die Möglichkeit, die gemietete Sache nach einer bestimmten Zeit zu kaufen, wobei er dann nur noch einen geringen Kaufpreis zahlen muß. Das Leasing hat besondere Bedeutung in der Wirtschaft: Wer teure Maschinen oder Anlagen kaufen will, braucht den Kaufpreis nicht mehr auf einmal aufzubringen, sondern zahlt ihn allmählich ab. Die Zahlungen kann er zudem von seiner Steuer absetzen. Da Privatleute diese Möglichkeit nicht haben, ist für sie das Leasing in der Regel ungünstiger als ein Kaufvertrag mit der Vereinbarung von Ratenzahlungen. Lebensmittelrecht Lebensmittel sind nach §1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes aus dem Jahre 1974 «Stoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand von Menschen verzehrt zu werden». Da durch unsachgemäß verarbeitete oder verdorbene Lebensmittel großer Schaden an der Gesundheit der Bürger entstehen kann, hat der Gesetzgeber zunehmend strengere Regelungen über ihre Reinheit und einwandfreie Beschaffenheit erlassen, die auch immer strenger kontrolliert werden (in der Regel durch den Gewerbeaußendienst). Allgemein sind die Herstellung und der Vertrieb von gesundheitsschädigenden Lebensmitteln untersagt, Zusatzstoffe, die ihnen beigemischt werden, müssen besonders zugelassen werden. Sie dürfen nicht bestrahlt werden, um sie länger haltbar zu machen. Pflanzenschutzmittel und sonstige Chemikalien dürfen in ihnen nur in bestimmter Menge enthalten sein. Zusatzstoffe und Bestrahlungen müssen angegeben werden. Hinweise auf eine besonders gesundheitsfördernde Wirkung sind in der Werbung untersagt. Es wird ein Deutsches Lebensmittelbuch angelegt, in das Leitsätze für die Herstellung von Lebensmitteln eingetragen werden. Die deutschen Regelungen zum Lebensmittelrecht werden zunehmend durch Regelungen der Europäischen Gemeinschaft (EG) ersetzt. Lebensversicherung Eine Versicherung, die man freiwillig abschließt, um selbst bei Erreichen eines bestimmten Alters (meist des Rentenalters der Sozialversicherung) einen einmaligen Betrag oder eine laufende (private) Rente zur Verfügung zu haben (Er- lebensfall) oder - bei vorzeitigem Tod - seine Angehörigen zu sichern (Todesfall). Dafür zahlt man laufende oder einmalige Prämien, die durch Zinsen und Gewinnbeteiligungen, die die Versicherungsgesellschaften zahlen, aufgestockt werden. Die Versicherungsgesellschaften ihrerseits versuchen, die sich bei ihnen ansammelnden erheblichen Gelder gewinnbringend anzulegen, zum Beispiel indem sie sie als Hypotheken ausleihen. Da die Lebensversicherung auch noch steuerlich begünstigt wird, ist sie eine der besten Sparformen.

(§§ 59 ff. GVG) ist das zwischen Amtsgericht und Oberlandesgehcht stehende Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, das teils in erster, teils in zweiter Instanz zuständig ist. Im Zivilverfahren wird es in Zivilkammern tätig, i.d.R. wird der Rechtsstreit dann aber gem. § 348 ZPO einem Einzelrichter übertragen. Für das Verfahren vor den LG gelten die §§ 253 ff. ZPO. Gemäß § 78 ZPO besteht vor dem LG Anwaltszwang (Anwaltsprozeß). Der Partei fehlt also die Postulationsfähigkeit. Vor das LG in erster Instanz gehören nach §§ 23, 71 GVG alle Streitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind, also in der Regel ab einem Streitwert von 10.000 DM, falls nicht eine ausschließliche Zuständigkeit des AG oder LG begründet ist. Ist das LG Berufungsinstanz, so gibt es darüber keine weitere Instanz mehr, vgl. § 545 I ZPO. Der Betroffene kann dann nur noch Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht einlegen.


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:18:32 CET von Unbekannt.

 

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