KündigungEinige Schuldverhältnisse werden meist auf längere oder unbestimmte Zeit abgeschlossen, zum Beispiel Arbeits-, Darlehens-, Gesellschafts- und Mietverträge. Bei derartigen Verträgen haben beide Parteien die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen. Dies geschieht durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die die andere Partei nur erhalten, aber nicht «annehmen» muß. Man unterscheidet dabei: die ordentliche oder fristgemäße Kündigung. Sie muß innerhalb einer bestimmten, sich aus dem Vertrag oder dem Gesetz ergebenden Frist vor dem sich ebenfalls entweder aus dem Vertrag oder dem Gesetz ergebenden Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Vertrag gekündigt werden kann (zum Beispiel sechs Wochen vor dem Quartalsschluß). Sie muß zu diesem Zeitpunkt nicht nur ausgesprochen, sondern der anderen Partei auch bereits zugegangen sein; die außerordentliche oder fristlose Kündigung, auch «Kündigung aus wichtigem Grund» genannt. Sie kann bei schweren Vertragsverletzungen der anderen Partei ausgeprochen werden und ist sofort wirksam; die Änderungskündigung. Sie ist äußerlich eine ordentliche Kündigung. Mit ihr erstrebt der Kündigende aber nicht wirklich eine Beendigung des Vertrages, sondern möchte diesen zu geänderten Bedingungen (zum Beispiel zu einem höheren Entgelt) fortsetzen. Ist die andere Partei damit ein- verstanden, verlängert sich der Vertrag zu den neuen Bedingungen. Sonst ist er beendet.ist eine einseitige, auf die Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtete Willenserklärung (z.B. §§564II, 620II, 671, 723 BGB). Es handelt sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft, das nicht für die Vergangenheit, sondern nur für die Zukunft (ex nunc) wirkt. Die K. stellt ein Gestaltungsrecht dar. Man unterscheidet zwischen der ordentlichen, zumeist befristeten K. (z.B. § 565 BGB) und der außerordentlichen Kündigung, die i.d.R. fristlos ist (z.B. § 621 I BGB). Besonderheiten gelten im Arbeitsrecht, da im Falle der Anwendbarkeit des KSchG eine ordentliche K. nur ;. BS; : s: en- sie gemäß § 1 I KSchG sozial gerechtfertigt ist.
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