Kriegsdienstverweigerung

Gemäß Art. 4 Abs. 3 GG darf niemand «gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden». Wer den Kriegsdienst aus Gewissensgründen verweigert, kann aber gemäß Art. 12a GG zu einem Ersatzdienst (Zivildienst) für die Zeit seiner Wehrpflicht verpflichtet werden. Ob jemand wirklich aus Gewissensgründen den Kriegsdienst verweigert, wird von Prüfungsausschüssen und -kammern geprüft (§§25-27 Wehrpflichtgesetz, 19-21 Musterungsverordnung), gegen deren Entscheidung vor den Verwaltungsgerichten geklagt werden kann. Die Einzelheiten regelt das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes aus dem Jahre 1983. Danach muß ein Kriegsdienstverweigerer unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung einen schriftlichen Antrag an das für ihn zuständige Kreiswehrersatzamt richten, dem er einen ausführlichen Lebenslauf, eine persönliche, ausführliche Darlegung der Gründe für seine Gewissensentscheidung und ein Führungszeugnis beifügen muß (§2). Er muß sich dann aber dennoch zur Erfassung melden und zur Musterung vorstellen (§3). Über sei- nen Antrag entscheidet das Bundesamt für den Zivildienst in Köln (§ 4). Dieses kann über den Antrag ohne persönliche Anhörung des Kriegsdienstverweigerers entscheiden (§§5, 6). Hat es Zweifel, so muß es den Antrag einem Ausschuß für Kriegsdienstverweigerung zur Entscheidung vorlegen (§7). Dieser besteht aus einem vom Bundesminister der Verteidigung ernannten Vorsitzenden, der Jurist sein muß, und zwei Beisitzern, die von den Kommunalparlamenten gewählt werden (§9). Dieser Ausschuß kann den Antrag entweder sofort zurückweisen (§7) oder nach einer persönlichen Anhörung des Antragstellers darüber entscheiden (§ 14). Gegen eine Zurückweisung des Antrags kann der Antragsteller vor dem -»Verwaltungsgericht klagen, eine Berufung gegen dessen Entscheidung ist allerdings ausgeschlossen (§§17, 19). Hat der Ausschuß gegen den Antragsteller entschieden, muß dieser zunächst binnen zwei Wochen Widerspruch einlegen, über den eine Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung entscheidet. Erst gegen deren Entscheidung kann dann vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden (§ 18).


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:18:27 CET von Unbekannt.

 

Weitere Begriffe : Schlägerei | Konventionalstrafe | Gleichheitsgrundsatz

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