Kinder

Der Kraftfahrer muß seine Aufmerksamkeit nicht nur der Fahrbahn, sondern auch den Gehwegen widmen. Bei Kleinkindern darf er nicht, bei Schulkindern (ab Schulpflichtalter) darf er in der Regel darauf vertrauen, daß sie nicht plötzlich und ohne sich umzusehen den Gehweg verlassen werden. Eine Ausnahme gilt bei schulpflichtigen Kindern nur, wenn sie sich so verhalten, daß die Annahme, sie könnten unversehens auf die Fahrbahn springen, durch irgendwelche Umstände begründet ist, so z. B. wenn ein Kind auf dem Gehweg in Richtung Fahrbahn läuft, wenn Kinder nahe der Fahrbahn auf dem Gehweg spielen, wenn ein Teil der Kindergruppe die Fahrbahn betritt, ein anderer hingegen zögernd zurückbleibt, wenn ein Kind mit dem Rücken zur Fahrbahn auf dem Gehweg steht. Zu berücksichtigen sind dabei auch die Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit, der Straßenzustand und der Seitenabstand. Zeichen 136 warnt entsprechend. Bestehen begründete Bedenken, ob ein Kind sich verkehrsgerecht verhalten wird, dann muß der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit bis Anhaltemöglichkeit herabsetzen, notfalls anhalten, eventuell Hupzeichen geben, sofern dadurch nicht, in unmittelbarer Nähe, eine gegenteilige Reaktion hervorgerufen wird. Wenn eine erwachsene Aufsichtsperson in unmittelbarer Nähe ist und ihre Aufmerksamkeit dem Kind widmet, brauchen Bedenken grundsätzlich nicht zu bestehen.
Kinder im Auto gehören auf den Rücksitz (entsprechendes gesetzliches Gebot wird bis zum Alter von 10 Jahren gefordert). Unterbleibt dies, liegt bei einem Unfall Mitverschulden vor. Jährlich kommen 60 bis 70 Kinder im Alter von 1 bis 7 Jahren auf dem Beifahrersitz zu Tode.


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:34:37 CET von Unbekannt.

 

Weitere Begriffe : Merkantiler Minderwert | Minderjährige | Los

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