KaufmannGewerbetreibender (Gewerbe), der einem Handelsgewerbe nachgeht. Für ihn, seine Arbeitnehmer und die Verträge, die er schließt, gelten die Sonderregelungen des Handelsrechts. Auch Handwerker (Handwerksordnung) und sonstige Gewerbetreibende werden Kaufleute, wenn ihr Betrieb «nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert» (§2 HGB). Alle Kapitalgesellschaften (Gesellschaften) sind ebenfalls Kaufleute (§6 HGB). Auf einen kleinen Kaufmann (Minderkaufmann) finden allerdings bestimmte Vorschriften des Handelsrechts (die über die Firma und Prokura) keine Anwendung (§4 HGB).i.S.d. HGB a. F. war bis zum Handelsrechtsreformgesetz vom 22.06.1998 nach § 1 I HGB zum einen, wer ein Handelsgewerbe betrieb. Darunter fielen der Mußkaufmann, der Sollkaufmann und der Kannkaufmann. Soll- und Kannkaufmann erlangten die Kaufmannseigenschaft jedoch erst mit Eintragung. Zum anderen waren Handelsgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit allein kraft ihrer Rechtsform Formkaufleute (§ 6 HGB). Dieser sehr differenzierte Kaufmannsbegriff wurde durch das o. g. Handelsrechtsreformgesetz, das am 01.07.1998 in Kraft trat, stark vereinfacht: Differenziert wird nunmehr nur noch nach dem Umfang des Gewerbebetriebes. Gem. § 1 I HGB n.F. ist damit jederd der ein Handelsgewerbe betreibt, Kaufmann. Handelsgewerbe sind gem. § 1 II HGB n.F. alle Gewerbebetriebe, die einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern. Eine Eintragung ins Handelsregister ist dann nur noch deklaratorisch. Soweit dies nicht der Fall sein sollte, besteht gem. § 2 HGB n.F. die Möglichkeit, durch (freiwillige) konstitutive Eintragung ins Handelsregister die Kaufmannseigenschaft zu erwerben. Dies stellt den neuen Fall des sog. Kannkaufmanns dar. Entscheidet sich jemand für die Eintragung, so erleichtert ihm das Gesetz auch hier wieder die Korrektur: §§ 2, 3 HGB n.F. stellen die Löschung der konstitutiven Eintragung in das Belieben des Kaufmanns. Wie aus den §§1,2 HGB n.F. also zu erkennen ist, sind die Bewertungskriterien des neuen Kaufmannbegriffes das Gewerbe schlechthin sowie die Unternehmensgröße. Wie nach der a.F. haben land- und forstwirtschaftliche Betriebe auch nach der n.F. eine Sonderstellung. Für sie gilt nicht von vornherein § 1 HGB n.F., vgl. § 3 I HGB n.F. Aber der Betreiber kann wegen § 3 II HGB n.F. ebenfalls durch konstitutive Eintragung ins Handelsregister gemäß § 2 HGB n.F. die Kaufmannseigenschaft erwerben, soweit sein Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Auch der Land- und Forstwirt ist somit (wieder) Kannkaufmann. Der sog. Minderkaufmann nach § 4 HGB a.F. ist weggefallen, da ja nach § 2 HGB n.F. jetzt auch derjenige, dessen Gewerbbetrieb nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Geschäftbetrieb erfordert, kraft Eintragung ins Handelsregister die Kaufmanneigenschaft erwerben kann und eine Bestimmung wie die des Sollkaufmanns (§ 2 HGB a.F.) gerade fehlt. Weiterhin existent ist allerdings der sog. Formkaufmann gem. § 6 HGB. Das neue HGB unterscheidet also nur noch zwischen Kaufmann und Nichtkaufmann. Begriffe wie Voll- oder Minderkaufmann sind obsolet. Der Nichtkaufmann hat die Wahl, ob er sich vollständig den Normen des Handelsrechts unterwerfen will oder nicht. Eine Teilunterwerfung wie nach § 4 HGB a.F. (sog. Minderkaufmann) gibt es nicht mehr. Zum besseren Verständnis des Kaufmannsbegriffs vor und nach dem HRefG von 1998 werden die verschiedenen Arten von Kaufleuten hier noch einmal erläutert: Formkaufmann (§ 6 HGB) ist der Kaufmann kraft Rechtsform. Darunter fallen die AG, die KGaA und die GmbH, die nach §§ 3, 278 III Akt bzw. 13IIIGmbHG als Handelsgesellschaften gelten. Kannkaufmann ist eine Person, die ein land-und forstwirtschaftliches Unternehmen oder ein nach Art und Umfang kleineres Gewerbe betreibt, §§ 2, 3 HGB. Für ihn gelten die Sondervorschriften der §§ 2, 3 HGB: Die Kaufmannseigenschaft entsteht nur freiwillig mit der konstitutiven Eintragung ins Handelsregister. Minderkaufmann (§ 41 HGB a.F.) war ein Mußkaufmann, dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb nicht erforderte. Dabei wurde für den Umfang entscheidend auf den Umsatz abgestellt. Jedoch konnte auch bei großem Umsatz eine kaufmännische Einrichtung überflüssig sein, wenn die einzelnen Geschäftsvorfälle einfach und leicht zu überschauen waren. Die Vorschriften über Firmen, Handelsbücher und Prokura fanden auf M. keine Anwendung. §4 HGB wurde mit Wirkung vom 01.07.1998 ersatzlos gestrichen. Mußkaufmann war der Kaufmann, der ein Grundhandelsgewerbe gemäß § 1 II HGB a. F.betrieb. Er konnte Voll- oder Minderkaufmann sein. Auch der Mußkaufmann wurde mit dem HRefG abgeschafft. Sollkaufmann (§ 2 HGB a.F. ) war jemand, der ein handwerkliches oder sonstiges gewerbliches Unternehmen betrieb, dessen Gewerbe nicht schon nach § 1 II HGB als Grundhandelsgewerbe galt, aber nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erforderte. Sofern die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen wurde (wozu sie verpflichtet war), galt das Gewerbe als Handelsgewerbe. Seit der Reform des HGB 1998 gibt es keinen Sollkaufmann mehr, was damit zusammenhängt, daß nicht mehr zwischen Grund- und sonstigem Handelsgewerbe unterschieden wird.
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