juristische PersonPersonen Vereinigung (z.B. Verein) oder Vermögensmasse (z.B. Stiftung) mit rechtlicher Selbständigkeit (Rechtsfähigkeit). Kann im Rechtsleben weitgehend wie eine natürliche Person auftreten (hat z.B. auch ein Namensrecht); sie handelt durch ihre Organe (z.B. Mitgliederversammlung, Vorstand, Geschäftsführer). Man unterscheidet j. P. des Privatrechts (z.B. eingetragener Verein, Kapitalgesellschaften, Stiftung des Privatrechts) und j. P. des öffentlichen Rechts: Körperschaften (z.B. Bund, Länder, Gemeinden, Handwerkskammer, Krankenkasse), Anstalten (z.B. Rundfunkanstalt) und Stiftungen des öffentlichen Rechts (z.B. Stiftung Preußischer Kulturbesitz).ist die Zusammenfassung von Personen, Sachen oder Vermögen zu einer rechtlich geregelten Organisation, der die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit verliehen und sie dadurch als Träger eigener Rechte und Pflichten verselbständigt hat. Grundtypus der J. ist der eingetragene Verein gemäß §§ 21 ff. BGB, der über eine vom Bestand seiner Mitglieder unabhängige Rechtspersönlichkeit verfügt. Daneben sind zu nennen die Stiftung (§§ 80 ff. BGB), J. des öffentlichen Rechts (z.B. Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts) sowie solche des Handelsrechts (v.a. Aktiengesellschaft und GmbH). Gemeinsam ist allen J. ihre körperschaftliche Organisationsstruktur, d.h., da die J. zwar Rechtssubjekt, selbst aber nicht handlungsfähig ist, muß sie durch ihre Organe handeln und von diesen verwaltet werden. Dies können z.B. beim Verein der Vorstand (§ 26 BGB) und die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) oder bei der AG die Hauptversammlung (§§ 118 ff. AktG) und ebenfalls der Vorstand (§§ 76; 78 AktG) sein.
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