Jugendlicher

I. Im Straf recht Person, die zur Tatzeit schon 14, aber noch nicht 18 Jahre altist. Strafrechtlich nur dann verantwortlich, wenn J. zur Zeit der Tat nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung reif genug war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

II. Im Zivilrecht: Minderjähriger.


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:25:46 CET von Unbekannt.

 

Weitere Begriffe : Fälschung | Empfangsermächtigung | Haushaltsplan

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