HandlungsvollmachtEine besondere Vollmacht, wie sie ein Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft (Ge- sellschaften) einem oder mehreren | ihrer Angestellten erteilen können, damit diese sie in bestimmten Teilen j des Geschäftes (zum Beispiel beim Ein- oder Verkauf) vertreten können. Dabei muß der Handlungsbevollmächtigte mit einem Zusatz (meist «i.V.», das heißt in Vollmacht) unterschreiben. Ladenangestellte gelten als bevollmächtige die üblichen Verkäufe vorzunehmen, auch wenn ihnen keine ausdrückliche Handlungsvollmacht er- teilt worden ist (§§ 54-58 HGB).Siehe auch: Vollmacht ist eine handelsrechtliche Spezialform der V.. Sie kann gemäß § 54 I HGB für den Betrieb eines Handelsgewerbes (Generalhandlungsvollmacht), für eine bestimmte Art von Geschäften (Arthandlungsvollmacht) oder für einzelne Geschäfte (Spezialhandlungsvollmacht) erteilt werden. Im Vergleich zur umfassenderen Prokura stellt die H. ein minus dar.
Weitere Begriffe : Sicherheiten | Durchsuchung | Verkehrsgeschäft |
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