HandelsregisterEin Register, das von den Amtsgerichten im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit geführt wird. In das Handelsregister werden alle Kaufleute mit ihren Firmen, dem Gegenstand ihres Handelsgewerbes und ihren Prokuristen, ferner alle Handelsgesellschaften mit ihren Organen und Gesellschaftern (letzteres nicht bei der Aktiengesellschaft) eingetragen. Es ist in zwei Abteilungen eingeteilt: Abteilung A enthält die Einzelkaufleute und die Personengesellschaften, Abteilung B die Kapitalgesellschaften. Die Eintragungen im Handelsregister werden regelmäßig in bestimmten Zeitungen veröffentlicht. Außerdem kann jeder, der ein Interesse daran hat, in das Handelsregister Einsicht nehmen und sich so über die rechtlichen Verhältnisse eines Kaufmanns oder einer Handelsgesellschaft informieren, zum Beispiel wenn er mit ihnen in Geschäftsverbindung treten will.ist ein bei den Amtsgerichten geführtes öffentliches Verzeichnis von Rechtstatsachen auf dem Gebiet des Handelsrechts, §§8 ff. HGB, 125 ff. FGG. Zweck des H. ist es, im Handelsverkehr die für die Sicherheit und Leichtigkeit der Geschäftsabwicklung notwendige Publizität bezüglich der eintragungsfähigen Tatsachen herzustellen, vgl. § 10 HGB. Es ist zu unterscheiden zwischen der negativen (§15 1 HGB) und der positiven Publizität (§15 III HGB) des H. Der Sinn der negativen Publizität des H. besteht darin, daß ein gutgläubiger Dritter, solange eine eintragungspflichtige Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht worden ist, darauf vertrauen darf, daß eine Veränderung auch wirklich nicht eingetreten ist. Wegen § 15 I HGB darf er dem Schweigen des H. vertrauen, ohne für sich einen Nachteil fürchten zu müssen. § 15 I HGB schützt aber gerade nicht (wie § 892 BGB beim Grundbuch) den guten Glauben an die Richtigkeit der im H. eingetragenen Tatsachen. Ob eine Tatsache eintragungspflichtig ist, ergibt sich i.d.R. aus dem Gesetz. Die wichtigsten eintragungspflichtigen Tatsachen finden sich in §§29,31,53 1, III, 106, 107, 125 1V, 143 1, II, 176 11 HGB. Grundsätzlich besteht aber ein Wahlrecht des Dritten, ob er sich auf die wahre Rechtslage oder den Rechtsschein des H. beruft. Dies führt in letzter Konsequenz aber zur Rosinentheohe des BGH. Durch die positive Publizität des § 15 III HGB wird der gute Glaube eines Dritten an die Richtigkeit von bekanntgemachten, eintragungspflichtigen Tatsachen geschützt. Dies gilt aber nur für reine Bekanntmachungsfehler, d.h. wenn eine richtig eingetragene Tatsache unrichtig bekanntgemacht wurde. Die Anwendung des § 15 III HGB auf Fälle, in denen bereits die Eintragung im H. unrichtig war, ist strittig, wird aber von der h.M. unter einer Einschränkung zugelassen: Der durch die unrichtige Eintragung und Bekanntmachung erzeugte Rechtsschein muß dem Eingetragenen zurechenbar sein. Eine Zurechnung erfolgt, wenn die Eintragung vom Betroffenen veranlaßt wurde, was schon dann der Fall ist, wenn dieser einen Eintragungsantrag gestellt hat, der aber selbst nicht fehlerhaft zu sein braucht. Ist die Bekanntmachung korrekt und nur die Eintragung unrichtig, kommt eine Anwendung des § 15 III HGB wegen des eindeutigen Wortlauts nicht in Betracht. Denkbar ist nur eine Haftung aus allgemeinen Rechtsscheinsgrundsätzen.
Weitere Begriffe : Damenreitsitz | Bremsansprechzeit | Besitzmittlungsverhältnis |
Anmeldung |