Handelsgeschäft

I. Das von einem Kaufmann unter sei ner Firma betriebene Unternehmen.

II. Jedes Geschäft (Rechtsgeschäft oder Rechtshandlung) eines Kaufmanns, das zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört; wird bei allen Rechtsgeschäften eines Kaufmanns - widerlegbar - vermutet. Für H. gelten teilweise vom BGB abweichende Sonderregelungen, wobei wiederum z.T. zwischen einseitigen H. (Geschäfte, die nur für eine Seite H. sind) und beiderseitigen H. unterschieden wird. Das praktisch wichtigste Handelsgeschäft ist der Handelskauf.

ist gemäß § 343 I HGB jedes Geschäft (Tätigkeit) eines Kaufmanns, das zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. Dabei enthält § 344 I HGB eine Vermutung zugunsten des H. Abzugrenzen ist zwischen ein- und zweiseitigen H., je nachdem ob auf beiden Seiten Kaufleute beteiligt sind oder nur auf einer. Zwar gilt i.d.R. die Vermutung des § 345 HGB, jedoch nicht immer, wie z.B. bei den sehr wichtigen Regeln über den Handelskauf, §§ 377 ff. HGB. Die allgemeinen Vorschriften über das H. sind in §§ 343 bis 372 HGB enthalten. Sie beinhalten eine Fülle von Spezialre-gelungen, die die Normen des BGB verdrängen, modifizieren oder ergänzen. Wichtige Beispiele sind der Wegfall des Schriftformerfodernisses i.R.d. §§766 S.1;780:781 BGB, vgl. § 350 HGB. Ferner ist dem Bürgen die Einrede der Vorausklage gem. § 771 BGB gem. § 349 HGB abgeschnitten. Diese Regelungen gelten für alle Kaufleute, da eine Unterscheidung zwischen Minder- und Vollkaufmann seit der HGB-Reform von 1998 nicht mehr zu treffen ist.


Erstellt von: . Letzte Änderung: Freitag 06 von März, 2009 14:25:15 CET von Unbekannt.

 

Weitere Begriffe : Formkaufmann | Suspensiveffekt | Opposition

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