GlaubhaftmachungIn den meisten Fällen muß jemand, der einen Anspruch vor Gericht geltend machen will, in der Lage sein, für die Berechtigung dieses Anspruchs den vollen Beweis zu führen. In einigen Fällen, besonders bei beschleunigten Verfahren, z.B. bei einstweiligen Anordnungen oder Verfügungen, genügt es aber, wenn er die Berechtigung seines Anspruchs «glaubhaft macht». Dies kann z.B. auch durch Vorlage einer von ihm selbst oder von Dritten stammenden eidesstattlichen Versicherung geschehen (§ 294 ZPO).Grundsätzlich müssen Tatsachen im Prozeß bewiesen werden, d.h. das Gericht muß vom Vorliegen bzw. vom Nichtvorliegen der Tatsache überzeugt sein und darf daran keine vernünftigen Zweifel mehr haben. Soweit dies vom Gesetz bestimmt ist, reicht ausnahmsweise eine geringere Form der Überzeugung des Gerichts aus. Es genügt, wenn das Gericht nach der Beweisaufnahme die Wahrheit der Tatsache für überwiegend wahrscheinlich hält, wenn sie ihm also glaubhaft gemacht worden sind. Der Beweispflichtige darf sich neben all den anderen Beweismitteln zusätzlich und v. a. der eidesstattlichen Versicherung bedienen, § 294 I ZPO. Allerdings ist eine Beweisaufnahme die nicht sofort erfolgen kann, zur Glaubhaftmachung unstatthaft, §294 II ZPO. Wichtigste Beispiele sind das Arrestverfahren (§920II ZPO) und die einstweilige Verfügung (§§ 936, 920 II ZPO).
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