GläubigerBei einem Schuldverhältnis derjenige Teil, der vom anderen, dem Schuldner, eine Leistung verlangen kann. Bei vielen Schuldverhältnissen sind allerdings beide Seiten zugleich Gläubiger und Schuldner (zum Beispiel bei einem Kaufvertrag: Der Käufer ist Gläubiger hinsichtlich der Verpflichtung des Verkäufers, die gekaufte Sache zu liefern und dem Käufer das Eigentum daran zu verschaffen; der Verkäufer ist Gläubiger hinsichtlich der Verpflichtung des Käufers, die gekaufte Sache abzunehmen und den vereinbarten Kaufpreis dafür zu bezahlen). Der Gläubiger hat aus einem Schuldverhältnis nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Er muß die geschuldete Leistung annehmen, wenn sie ihm vom Schuldner bei Fälligkeit am Erfüllungsort in gehöriger Weise angeboten wird. Tut er es nicht, kommt er in Annahmeverzug (Vertragsverletzungen). Der Gläubiger kann im allgemeinen seine Rechte aus dem Schuldverhältnis an einen anderen abtreten (Abtretung). Gleichberechtigung Die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ist ein Grundsatz unserer -»Verfassung (Art. 3 Abs. 2 GG). Es hat lange gedauert, diesen Grundsatz in die Praxis des Rechts zu übertragen. Erst im Jahre 1958 wurde die Gleichberechtigung - nach einer Fristsetzung des Bundesverfassungsgerichts an den Gesetzgeber - im Bereich des Familienrechts verwirklicht, und auch dort nicht vollkommen. Die Diskriminierung der Mütter nichtehelicher Kinder wurde erst im Jahre 1969 weitgehend beseitigt. Heute hat sich der Kampf um die Gleichberechtigung auf das Gebiet des Arbeitsrechts verlagert («gleicher Lohn für gleiche Arbeit»), ohne daß ein endgültiger Erfolg erzielt worden wäre. Gleichheitsgrundsatz Einer der Grundsätze des Rechts (im objektiven Sinne), in der täglichen Praxis der Rechtsanwendung von größerer Bedeutung als das unerreichbare Ziel der Gerechtigkeit. Der Gleichheitsgrundsatz ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG: «Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.» Er wird in Art. 3 Abs. 3 GG näher erläutert: «Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Überzeugung benachteiligt oder bevorzugt werden.» Anders als bei der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 GG) ist man beim Gleichheitsgrundsatz davon ausgegangen, daß er von Anfang an unmittelbar geltendes Recht gewesen sei. Er ist daher zu einer Richtschnur für die Rechtsprechung, die Verwaltung (namentlich bei solchen Entscheidungen, die von ihr nach Ermessen getroffen werden können) und sogar (nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte) für die Behandlung der einzelnen Arbeitnehmer durch den -»Arbeitgeber geworden. Auch der Arbeitgeber darf nicht willkürlich einen Arbeitnehmer dem anderen vorziehen oder den einen gegenüber anderen benachteiligen. Glücksspiele Spiele, deren Ausgang überwiegend vom Zufall und nicht von der Geschicklichkeit der Spieler abhängt. Glücksspiele haben seit jeher die Menschen zu Geldeinsätzen gereizt und dazu geführt, daß mancher aus Spielleidenschaft verarmt ist. Da der Gesetzgeber erkannt hat, daß er die Bürger nicht daran hindern kann, privat Glücksspiele zu veranstalten, hat er wenigstens die öffentliche Veranstaltung von Glücksspielen von einer behördlichen Erlaubnis abhängig gemacht (Spielbanken, an denen der Staat gut verdient). Wer ohne eine solche Erlaubnis ein Glücksspiel öffentlich veranstaltet oder an einem solchen teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe (bis zu zwei Jahren für den Veranstalter, bis zu sechs Monaten für den Teilnehmer) oder mit Geldstrafe bestraft (§§284, 284a StGB). Im Zivilrecht hat der Gesetzgeber Glücksspiele dadurch ungefährlich gemacht, daß Forderungen aus Spielen und Wetten (Spiel- oder Wettschulden) nicht eingeklagt werden können, und zwar auch dann nicht, wenn man für sie andere Verbindlichkeiten eingegangen ist (zum Beispiel einen Wechsel oder Scheck ausgestellt hat, §762 BGB). Daher der zutreffende Satz: «Spielschulden sind Ehrenschulden.» Hat man allerdings eine Spiel- oder Wettschuld bezahlt, kann man den gezahlten Betrag nicht mehr zurückverlangen.ist im Rahmen eines Schuldverhältnisses derjenige, der von einem anderen (Schuldner) eine Leistung fordern kann.
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